196 Z. 313-330). Anlässlich der Einvernahme vom 12.04.2013 konnte sich der Beschuldigte an die beiden Anträge nicht mehr erinnern. Es könne aber sein, dass er die zwei Anträge auf den Namen von G.________ ausgefüllt habe. Ob es drei, vier oder fünf Anträge waren, wisse er heute nicht mehr (pag. 210 Z. 163-175). An der Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr an diese Vorfälle erinnern (pag. 1186 Z. 42-46). G.________ hatte gemäss ihren Aussagen bis zur Einvernahme vom 22.03.2012 keine Kenntnis von den Kreditanträgen vom 09.01.2008 und vom 23.10.2008.