Sie hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 1254 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): «Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.02.2012 bei der Kantonspolizei war der Beschuldigte auch in diesen Anklagepunkten grundsätzlich geständig. Er habe den Antrag vom 09.01.2008 in der Höhe von CHF 20‘000.00 auf den Namen von G.________ ausgefüllt und unterschrieben. Mit dem beantragten Geld habe er den vorherigen Kredit abbezahlen wollen. Ebenfalls könne es sein, dass er einen weiteren Kreditantrag in der Höhe von CHF 60‘000.00 lautend auf den Namen von G.________ im Oktober 2008 bei der D.________ eingereicht habe (pag. 196 Z. 313-330).