Weiter zu überprüfen ist die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV des Urteils), der Sanktionspunkt (Ziff. V.1 des Urteils) sowie die sich darauf beziehenden Verfahrenskosten (Ziff. V.4 des Urteils) und die Entschädigung (Ziff. VI des Urteils). Die Kammer verfügt zur Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.