VII des Urteils); • Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. VIII.1 des Urteils). Sämtliche weiteren, den Beschuldigten belastenden Urteilspunkte sind demgegenüber angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Zu überprüfen sind somit die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, begangen im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) und Biel resp. im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) und Olten, jeweils z.N. D.________(Bank) (Ziff. III.1.2 und III.1.3 des Urteils) und der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) (Ziff. III.2.3 des Urteils). Weiter zu überprüfen ist die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff.