5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen: • Einstellung des Strafverfahrens wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (Ziff. I des Urteils);