strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009. 5. A.________ sei weiter zu verurteilen zu den erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 37‘334.00 und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Im Weiteren sei zu verfügen, dass die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-G).»