mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2013 aufgeschobenen Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen, unter Auferlage der diesbezüglichen Verfahrenskosten an A.________. 4. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen und die auszusprechenden Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, teilweise als Zusatz-