Mit Replik vom 9. Dezember 2015 bestätigte Rechtsanwalt B.________ die gestellten Anträge und ergänzte diese insoweit, als er noch förmlich eine zwanzig Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe beantragte (pag. 1402). Die a.o. Generalstaatsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 folgende Anträge (pag. 1382 f.): «1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich