für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten. Soweit auf die Schuldsprüche entfallend, seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens A.________ aufzuerlegen, und es sei das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5. Es seien die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren vom Staat zu tragen, und es sei A.________ für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten.» Mit Replik vom 9. Dezember 2015 bestätigte Rechtsanwalt B.__