3. Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 07.02.2013 aufgeschobenen Reststrafe von drei Monaten und 22 Tagen sei von einer Rückversetzung des A.________ in den Strafvollzug abzusehen, und es sei A.________ zu verwarnen und die Probezeit angemessen zu verlängern. Die auf das Rückversetzungsverfahren entfallenden Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit auf die beantragten Freisprüche entfallend, vom Staat zu tragen, und es sei A.________ für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten.