gemäss Ziff. II. des Urteilsdispositivs unter Anteils mässiger Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung freigesprochen wurde von den Anschuldigungen i. der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20.09.2007 in C.________(Ortschaft) ii. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 08.08.2012 in Bern c. A.________ gemäss Ziff.