1336, 1340) gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1342). Mit Eingabe vom 24. September 2015 begründete der Beschuldigte seine Berufung, wobei er diese weiter beschränkte (pag. 1362 ff.). Am 21. Oktober 2015 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 1363 ff.). Nach einer Fristerstreckung (pag. 1399) replizierte der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 (pag. 1401 ff.).