4 vom 26. Juni 2015 (pag. 1307 f.) erklärte der Beschuldigte am 20. Juli 2015 fristund formgerecht die Berufung und beschränkte diese auf einzelne Punkte des Urteils (pag. 1325 f.). Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären. Zudem hielt sie fest, es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1331). Mit Verfügung vom 24. August 2015 wurde im Einverständnis der Parteien (pag. 1336, 1340) gestützt auf Art.