Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 50.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘334.00, verurteilt (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1212). Die Zivilklage wurde zufolge Anerkennung des Zivilanspruchs durch den Beschuldigten abgeschrieben, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. VII des erstinstanzlichen Urteils; pag.