Der Beschuldigte wurde für die Schuldsprüche sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 50.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘334.00, verurteilt (Ziff.