IV des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1211). Der Beschuldigte wurde für die Schuldsprüche sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009.