III des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210 f.). Bezüglich der beim Beschuldigten mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2013 aufgeschobenen Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Beschuldigten (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils; pag.