1210). Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt des Betrugs (mehrfach begangen), der Urkundenfälschung (mehrfach begangen), der Hinderung einer Amtshandlung, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach begangen), der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der falschen Namensangabe (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils;