I des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210). Der Beschuldigte wurde freigesprochen von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20. September 2007 in C.________(Ortschaft), sowie von der Anschuldigung des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210).