Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 192 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. August 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 16. April 2015 (PEN 2015 2) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................4 2. Berufung ......................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen ....................................................................................................5 4. Anträge der Parteien....................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................7 II. Vorwurf des mehrfachen Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) (Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift) und der Urkundenfälschung (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift)....................9 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................9 6.1 Ausgangslage .....................................................................................................9 6.2 Erwägungen der Vorinstanz................................................................................9 6.3 Vorbringen der Verteidigung .............................................................................10 6.4 Erwägungen der Kammer .................................................................................10 7. Rechtliche Würdigung................................................................................................12 7.1 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift 12 7.2 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift 16 7.3 Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift.................................17 III. Weitere rechtskräftige Schuldsprüche............................................................................18 IV.Strafzumessung .............................................................................................................19 8. Überprüfung durch die Kammer ................................................................................19 9. Grundsätze der Strafzumessung ...............................................................................19 9.1 Allgemeines / Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB...............19 9.2 Retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB .......................................20 10. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat ..................................21 11. Hypothetische Zusatzstrafe für die vor dem 27. März 2009 begangenen Delikte 22 11.1 Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Betrug vom Januar/Februar 2009) ....22 11.2 Asperation für abgeurteilte Straftaten ...............................................................25 11.3 Asperation für die weiteren Straftaten vor dem 27. März 2009.........................27 11.4 Fazit Asperation für die Straftaten vor dem 27. März 2009 ..............................29 12. Asperation für neue Straftaten (Fahren trotz entzogenem Führerausweis) .........30 13. Täterkomponente .................................................................................................30 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................30 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................31 13.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................33 13.4 Fazit Täterkomponenten ...................................................................................33 14. Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe, Strafart und Strafvollzug.............................33 2 15. Verzicht auf Massnahme ......................................................................................34 16. Rechtskräftige Geldstrafe und Übertretungsbusse...............................................34 V. Rückversetzung..............................................................................................................34 VI.Zivilklage ........................................................................................................................37 VII. Kosten und Entschädigung........................................................................................38 17. Verfahrenskosten .................................................................................................38 17.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................38 17.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................38 18. Amtliche Entschädigung .......................................................................................39 18.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................39 18.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................40 VIII. Verfügungen ..............................................................................................................40 19. Beschlagnahmungen............................................................................................40 20. DNA / biometrische erkennungsdienstliche Daten ...............................................41 21. Mitteilung ..............................................................................................................41 IX.Dispositiv ........................................................................................................................42 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 16. April 2015 (pag. 1209 ff.) wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend Beschuldigter) wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie pflichtwid- rigen Verhaltens nach Verkehrsunfall eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmäs- sigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Ent- schädigung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210). Der Beschuldigte wur- de freigesprochen von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich be- gangen am 20. September 2007 in C.________(Ortschaft), sowie von der Anschul- digung des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, unter Auferlegung der anteils- mässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Ent- schädigung (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210). Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt des Betrugs (mehrfach began- gen), der Urkundenfälschung (mehrfach begangen), der Hinderung einer Amts- handlung, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach begangen), der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der falschen Namensangabe (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210 f.). Bezüglich der beim Beschuldigten mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2013 aufgeschobenen Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Beschuldigten (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1211). Der Beschuldigte wurde für die Schuld- sprüche sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 50.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 37‘334.00, verurteilt (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1212). Die Zivilklage wurde zufolge Anerkennung des Zivilanspruchs durch den Beschuldigten abgeschrieben, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. VII des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1213). Weiter wurde u.a. verfügt, dass die eingezogenen Gegenstände mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. VIII.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1214). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 21. April 2015 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1217). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung 4 vom 26. Juni 2015 (pag. 1307 f.) erklärte der Beschuldigte am 20. Juli 2015 frist- und formgerecht die Berufung und beschränkte diese auf einzelne Punkte des Ur- teils (pag. 1325 f.). Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären. Zudem hielt sie fest, es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1331). Mit Verfügung vom 24. August 2015 wurde im Einverständnis der Parteien (pag. 1336, 1340) gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens angeordnet (pag. 1342). Mit Eingabe vom 24. September 2015 begründete der Beschuldigte seine Berufung, wobei er diese weiter beschränkte (pag. 1362 ff.). Am 21. Oktober 2015 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 1363 ff.). Nach einer Frister- streckung (pag. 1399) replizierte der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 (pag. 1401 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits am 16. Dezember 2015 auf das Einreichen einer Replik (richtig: Duplik; pag. 1412). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Leu- mundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein ak- tueller Strafregisterauszug eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (pag. 1343; 1345 ff.; 1358 ff.; 1361). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten mit schriftlicher Beru- fungsbegründung vom 24. September 2015 folgende Anträge (pag. 1364 ff.): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. April 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als: a. das Verfahren gegen A.________ gemäss Ziff. I. des Urteilsdispositivs unter Anteils mässi- ger Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung eingestellt wurde wegen i. Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, angeblich begangen am 13.11.2011 in Bern ii. pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, angeblich begangen am 13.11.2011 in Bern b. A.________ gemäss Ziff. II. des Urteilsdispositivs unter Anteils mässiger Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung freigesprochen wurde von den Anschuldigungen i. der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20.09.2007 in C.________(Ortschaft) ii. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 08.08.2012 in Bern c. A.________ gemäss Ziff. Ill. des Urteilsdispositivs schuldig erklärt wurde i. des Betruges, mehrfach begangen im August/September 2007 in C.________(Ortschaft) (Ziff. 1.1.) und im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) und Bern (Ziff. 1.4.) z.N. der D.________(Bank) ii. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen im August/September in C.________(Ortschaft) (Ziff. 2.1.), im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) (Ziff. 2.2), 5 im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) (Ziff. 2.4.), anfangs 2008 in C.________(Ortschaft) (Ziff. 2.5.) und im Juli 2008 in C.________(Ortschaft) (Ziff. 2.6.) iii. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14.07.2012 in Liebefeld (Ziff. 3) iv. des Führens eines Motorfahrzeuges, mehrfach begangen am 12.02.2011 in Rifferswil und Affoltern a./A, am 13.11.2011 in Bern, am 06.02.2012 sowie in der Zeit vom 06.02.2012 bis ca. 30.06.2012 in Bern, am 02.02.2013 in Kehrsatz, am 23.04.2013 in Bern-Liebefeld, am 17.05.2013 in Wabern, am 30.07.2013 in Bern-Liebefeld und am 16.08.2013 in Bern (Ziff. 4.1. - 4.8.) v. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 02.02.2013 in Kehrsatz durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit ausserorts (Ziff. 5) vi. der falschen Namensangabe, begangen am 16.08.2013 in Bern (Ziff. 6) vii. A.________ gemäss Ziff. V. des Dispositivs zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.00, ausmachend Fr. 50.00 (Ziff. 2) und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 verurteilt wurde (Ziff. 3) viii. im Zivilpunkt verfügt wurde (Ziff. VII. des Dispositivs) 2. Es sei A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen a. des versuchten Betruges, angeblich mehrfach begangen im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) und im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) z.N. der D.________(Bank) (Ziff. I., 1.2. und 1.3. der Anklageschrift) b. der Urkundenfälschung, angeblich begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) (Ziff. I., 1.3. der Anklageschrift). 3. Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 07.02.2013 auf- geschobenen Reststrafe von drei Monaten und 22 Tagen sei von einer Rückversetzung des A.________ in den Strafvollzug abzusehen, und es sei A.________ zu verwarnen und die Probe- zeit angemessen zu verlängern. Die auf das Rückversetzungsverfahren entfallenden Verfahrenskosten seien A.________ aufzuer- legen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit auf die beantragten Freisprüche entfallend, vom Staat zu tragen, und es sei A.________ für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten. Soweit auf die Schuldsprüche entfallend, seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens A.________ aufzuerlegen, und es sei das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich festzu- setzen. 5. Es seien die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren vom Staat zu tragen, und es sei A.________ für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten.» Mit Replik vom 9. Dezember 2015 bestätigte Rechtsanwalt B.________ die gestell- ten Anträge und ergänzte diese insoweit, als er noch förmlich eine zwanzig Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe beantragte (pag. 1402). Die a.o. Generalstaatsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 folgende An- träge (pag. 1382 f.): «1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 6 - der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbeherrschung des Fahrzeugs und pflichtwidrigem Verhalten nach Verkehrsunfall, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung; - der Freisprüche von den Anschuldigungen der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20.09.2007 und des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 08.08.2012, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung; - der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, begangen im August/September 2007 in C.________(Ortschaft) z.N. D.________(Bank) und im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) und Bern z.N. D.________(Bank), mehrfacher Urkundenfälschung, be- gangen im August/September 2007, im Januar 2008, im Januar/Februar 2009, anfangs 2008 und im Juli 2008, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises, einfacher Verkehrsregelverletzung und falscher Namensan- gabe; - der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00 und zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage); - der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 2. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen - versuchten Betrugs, mehrfach begangen im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) und Biel z.N. D.________(Bank) und im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) und Olten z.N. D.________(Bank); - Urkundenfälschung, begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft). 3. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2013 aufgeschobenen Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen, unter Auferlage der diesbezüglichen Verfahrenskosten an A.________. 4. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen und die auszusprechenden Schuldsprüche in An- wendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit auf- geschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009. 5. A.________ sei weiter zu verurteilen zu den erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 37‘334.00 und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Im Weiteren sei zu verfügen, dass die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-G).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten und mangels An- schlussberufung sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen: • Einstellung des Strafverfahrens wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges so- wie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrich- tung einer anteilsmässigen Entschädigung (Ziff. I des Urteils); 7 • Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20. September 2007 in C.________(Ortschaft), sowie von der Anschuldi- gung des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 8. August 2012 in Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschä- digung (Ziff. II des Urteils); • Schuldspruch wegen Betrugs, mehrfach begangen: - z.N. D.________(Bank) im August/September 2007 in C.________(Ortschaft) im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 (Ziff. III.1.1 des Urteils); - z.N. D.________(Bank) im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) und Bern im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 (Ziff. III.1.4 des Urteils); • Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen (Ziff. III.2.1, III.2.2, III.2.4-2.6 des Urteils); • Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14. Juli 2012 in Bern-Liebefeld (Ziff. III.3 des Urteils); • Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Füh- rerausweis, mehrfach begangen (Ziff. III.4 des Urteils); • Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. Fe- bruar 2013 in Kehrsatz (Ziff. III.5 des Urteils); • Schuldspruch wegen falscher Namensangabe, begangen am 16. August 2013 in Bern (Ziff. III.6 des Urteils); • Verurteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 50.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe 6 Tage; Ziff. V.2 und V.3 des Urteils); • Abschreibung der Zivilklage zufolge Anerkennung der Schuld durch den Be- schuldigten (Ziff. VII des Urteils); • Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. VIII.1 des Urteils). Sämtliche weiteren, den Beschuldigten belastenden Urteilspunkte sind demge- genüber angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Zu überprüfen sind somit die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, begangen im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) und Biel resp. im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) und Olten, jeweils z.N. D.________(Bank) (Ziff. III.1.2 und III.1.3 des Urteils) und der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) (Ziff. III.2.3 des Urteils). Weiter zu überprüfen ist die Rück- versetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV des Urteils), der Sanktionspunkt (Ziff. V.1 des Urteils) sowie die sich darauf beziehenden Verfahrenskosten (Ziff. V.4 des Ur- teils) und die Entschädigung (Ziff. VI des Urteils). Die Kammer verfügt zur Überprü- fung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie jedoch an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Ur- teil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 8 II. Vorwurf des mehrfachen Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) (Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift) und der Urkundenfälschung (Ziff. I.1.3 der An- klageschrift) 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, er habe im Januar 2008 im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner fi- nanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde, diese arglistig über seine wah- re Identität getäuscht. Der Beschuldigte soll den Kreditantrag über CHF 20‘000.00 vom 9. Januar 2008 lautend auf G.________ gefälscht bzw. ohne deren Kenntnis mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unterschrift unterzeichnet haben. So- dann soll er den Kreditantrag via Kreditvermittler H.________ in Biel bei der D.________(Bank) eingereicht haben, worauf diese aber mit Schreiben vom 15. Januar 2008 die Kreditgewährung abgelehnt habe (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift; pag. 1118). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Oktober 2008 im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner finanziellen Situati- on keinen Kredit gewähren würde, diese arglistig über seine wahre Identität getäuscht. Der Beschuldigte soll den Kreditantrag über CHF 60‘000.00 lautend auf G.________ gefälscht bzw. ohne deren Kenntnis mit deren Angaben ausgefüllt und den Kreditantrag via Kreditvermittler I.________ in Olten bei der D.________(Bank) eingereicht habe. Diese habe aber mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 die Kredit- gewährung abgelehnt (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift; pag. 1118). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den in den Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalt als erwiesen. Sie hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 1254 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): «Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.02.2012 bei der Kantonspolizei war der Beschuldig- te auch in diesen Anklagepunkten grundsätzlich geständig. Er habe den Antrag vom 09.01.2008 in der Höhe von CHF 20‘000.00 auf den Namen von G.________ ausgefüllt und unterschrieben. Mit dem beantragten Geld habe er den vorherigen Kredit abbezahlen wollen. Ebenfalls könne es sein, dass er einen weiteren Kreditantrag in der Höhe von CHF 60‘000.00 lautend auf den Namen von G.________ im Oktober 2008 bei der D.________ eingereicht habe (pag. 196 Z. 313-330). Anlässlich der Einvernahme vom 12.04.2013 konnte sich der Beschuldigte an die beiden Anträge nicht mehr er- innern. Es könne aber sein, dass er die zwei Anträge auf den Namen von G.________ ausgefüllt ha- be. Ob es drei, vier oder fünf Anträge waren, wisse er heute nicht mehr (pag. 210 Z. 163-175). An der Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr an diese Vorfälle erinnern (pag. 1186 Z. 42-46). G.________ hatte gemäss ihren Aussagen bis zur Einvernahme vom 22.03.2012 keine Kenntnis von den Kreditanträgen vom 09.01.2008 und vom 23.10.2008. Sie sagte anlässlich der Einvernahme aus, dass sie diese Formulare heute zum ersten Mal sehe. Die Schrift auf den Formularen stamme definitiv nicht von ihr (pag. 154 Z. 123-143). Das Gericht hat nach den obigen Ausführungen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch die Anträge vom Januar 2008 und Oktober 2008 im Namen von G.________ bei der D.________(Bank) 9 eingereicht hat, zumal eine Dritttäterschaft nicht ersichtlich ist, und erachtet demnach die in der An- klageschrift geschilderten Sachverhalte (Ziff. I.1.2 und I.1.3) ebenfalls als erwiesen.» 6.3 Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger des Beschuldigten stellt in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 24. September 2015 die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betrugs vom 9. Januar 2008 (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) grundsätzlich nicht in Abrede. Hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betrugs vom 23. Oktober 2008 sowie der dazugehörigen Urkundenfälschung (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) kritisiert der Verteidiger, die D.________(Bank) führe in ihrer Anzei- ge zum Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 lediglich aus, dass ein weiterer Kre- ditantrag über CHF 60‘000.00 lautend auf G.________ vom 23. Oktober 2008 ih- nen von der Unternehmung I.________ übermittelt worden sei. Dieser Antrag sei gemäss der D.________(Bank) nicht signiert gewesen. Die an die I.________ ge- richtete Editionsaufforderung sei ohne Resultat geblieben. Mithin sei einzig ein Schreiben der D.________(Bank) vom 23. Oktober 2008 vorhanden, gemäss wel- chem ein nicht unterzeichneter Kreditantrag abgelehnt worden sei. Ansonsten lä- gen keine Informationen bezüglich dieses Kreditantrags vor und sei nicht bekannt, was dem Kreditantrag beigelegt worden sei. Die Beweislage zum Ausfällen eines Schuldspruchs wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung sei in diesem Punkt des- halb von vornherein etwas dünn resp. es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund einer derartigen Beweislage ein Schuldspruch ausgefällt werden könne. 6.4 Erwägungen der Kammer 6.4.1 Vorwurf des Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) (Ziff. I.1.2 der Anklage- schrift) Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist der Beschuldigte grundsätzlich ge- ständig, im Januar 2008 einen Kreditantrag lautend auf den Namen seiner damali- gen Lebenspartnerin G.________ mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Un- terschrift unterzeichnet sowie diesen anschliessend via den Kreditvermittler H.________ bei der D.________(Bank) eingereicht zu haben. Er hat bei der ersten delegierten Einvernahme bei der Polizei am 27. November 2012, auf Frage und nachdem ihm der Kreditantrag vorgelegt wurde, klar ausgesagt, dass er im Januar 2008 einen Kreditantrag auf den Namen von G.________ ausgefüllt und unter- schrieben habe (pag. 196 Z. 318). Auch an der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2013 bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt des Origi- nalkreditantrags, dass es sein könne, dass er das Formular ausgefüllt habe (pag. 210 Z. 170 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte zwar nicht mehr an den Kreditantrag erinnern, er hat den Vorwurf aber auch nicht in Abrede gestellt (pag. 1186 Z. 42 f.). Die Äusserungen des Beschuldigten werden durch die Aussagen von G.________ gestützt. Diese gab anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 22. März 2012 an, dass sie die Formulare das erste Mal sehe und die Schrift definitiv nicht von ihr stamme (pag. 154 Z. 132). Auch ihre Aussa- gen erscheinen glaubhaft. Eine Dritttäterschaft ist nicht ersichtlich, wie es von der Vorinstanz zutreffend dargetan wurde. Letztlich belegt auch der von der Staatsan- 10 waltschaft edierte Originalkreditantrag vom 9. Januar 2008 die vom Beschuldigten gemachten Angaben. Anhand des Kreditantrags ergibt sich, dass das Formular namens G.________ vollständig (Personalien, Beruf und Einkommen, Budget) ausgefüllt und mit «G.________» unterzeichnet wurde. Dem Antrag wurde eine Kopie des Passes sowie eine Lohnabrechnung von G.________ beigelegt (vgl. pag. 860 ff. [Kopie; Original unpaginiert bei den Akten]). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von G.________ sowie den vorliegenden Kreditantrag erachtet die Kammer den in Ziff. I.1.2 der An- klageschrift umschriebenen Sachverhalt als beweismässig erstellt. Es ist somit er- wiesen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit geben würde (vgl. pag. 195 Z. 260 f.), den Kreditantrag über CHF 20‘000.00 vom 9. Januar 2008 lautend auf G.________ ohne deren Kenntnis vollständig mit ihren Angaben ausge- füllt und mit ihrer Unterschrift unterzeichnet hat. Er hat den Kreditantrag sodann via Kreditvermittler H.________ bei der D.________(Bank) eingereicht, welche die Kreditgewährung mit Schreiben vom 15. Januar 2008 aber abwies. Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Kreditantrag stellte, war G.________ von der D.________(Bank) bereits zweimal wegen ausstehender Rückzahlungsraten für anderweitige Kredite gemahnt worden (pag. 45 f.). Der Beschuldigte hat die Post- sendungen der D.________(Bank) jeweils abgefangen (vgl. pag. 193 Z. 195 ff.; 208 Z. 115 ff.). 6.4.2 Vorwurf des Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) und der Urkundenfäl- schung (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, dass er am 23. Oktober 2008 einen weiteren Kreditantrag, lautend auf G.________, in der Höhe von CHF 60‘000.00 via den Kreditvermittler I.________ bei der D.________(Bank) eingereicht hat. Er hat zwar anlässlich der ersten delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 27. Febru- ar 2012 zunächst bestritten, dass dieser Antrag von ihm sei. Auf nochmalige Frage gab er aber glaubhaft an, dass es sein könne, dass er den Antrag eingereicht habe (pag. 196 Z. 322 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2013 führte der Beschuldigte aus, dass es schon sein könne, dass er zwei Anträge auf den Namen von G.________ ausgefüllt habe. Ob es zwei, drei oder fünf Anträ- ge gewesen seien, wisse er heute nicht mehr (pag. 210 Z. 174 f.). An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr an den Kreditantrag erinnern. Er hat aber auch diesen Vorwurf nicht gänzlich in Ab- rede gestellt (pag. 1186 Z. 45 f.). Seine Aussagen erscheinen glaubhaft. Sie wer- den wiederum durch die Aussagen von G.________ untermauert, welche bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei am 22. März 2012 glaubhaft angab, dass sie den Kreditantrag zum ersten Mal sehe (pag. 154 Z. 143). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson G.________ erachtet es die Kammer deshalb als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober 2008 einen Kreditantrag lautend auf G.________ ausgefüllt und am 23. Oktober 2008 via Kreditvermittler I.________ bei der D.________(Bank) eingereicht hat (beantragter Kredit: CHF 60‘000.00). Diese wies den Antrag gleichentags ab. 11 Soweit weitergehend lässt sich hinsichtlich dieses Kreditantrags indes beweismäs- sig wenig erstellen. Der Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 konnte von der Staats- anwaltschaft nicht mehr erhältlich gemacht werden (vgl. pag. 869). Es ist deshalb unklar, mit welchen Angaben der Antrag ausgefüllt wurde und ob resp. welche Dokumente ihm allenfalls beigelegt wurden. Aus der Strafanzeige der D.________(Bank) vom 4. Oktober 2011 geht lediglich hervor, dass ihr ein weiterer Kreditantrag über CHF 60‘000.00 lautend auf G.________ vom 23. Oktober 2008 von der Unternehmung I.________ übermittelt worden sei. Dieser Antrag sei nicht signiert gewesen (pag. 28). Gestützt auf die Strafanzeige ist daher davon auszuge- hen, dass der Kreditantrag nicht unterzeichnet war. Aus dem ablehnenden Schrei- ben der D.________(Bank) vom 23. Oktober 2008 ist zu schliessen, dass der Be- schuldigte die Adresse von G.________ in das Formular eingefüllt haben muss; ansonsten hätte die D.________(Bank) ihr Schreiben nicht an diese Adresse zu- stellen können (pag. 74). Zusätzliches ergibt sich aus dem Schreiben der D.________(Bank) aber nicht. Auch der Beschuldigte selbst hat wenig Aussagen zum Kreditantrag gemacht. Er hat auf Frage nur bestätigt, dass es sein könne, dass er einen Kreditantrag in der Höhe von CHF 60‘000.00, lautend auf G.________, am 23. Oktober 2008 eingereicht habe. Weitergehend wurde der Be- schuldigte nicht befragt. Der Kreditvermittler I.________ wurde erst gar nicht zur Sache einvernommen. Zu Gunsten des Beschuldigten hat deshalb im Zweifel hinsichtlich des Kreditan- trags vom 23. Oktober 2008 beweismässig ausschliesslich als erstellt zu gelten, dass er einen Kreditantrag lautend auf G.________ mit deren Adresse ausgefüllt hat, welcher via den Kreditvermittler H.________ bei der D.________ eingereicht worden ist. Dieser Antrag war nicht unterzeichnet. Ob der Antrag vollständig ausge- füllt wurde resp. welche Angaben er konkret enthielt, ist beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellt. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte mit Kreditanträgen eine gewisse Erfahrung hat, kann nicht geschlossen werden, dass er auch diesen Kreditantrag vollständig und unter Beilage der notwendigen Unter- lagen eingereicht hat. Solches lässt sich auch nicht aus den Aussagen der Aus- kunftsperson J.________ ableiten, arbeitet dieser doch für einen anderen Kredit- vermittler (vgl. pag. 183 ff.). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 bereits eine Betreibung gegen G.________ für den Saldo eines früheren Kredites im Umfang von rund CHF 55‘000.00 durch die D.________(Bank) hängig war. Der Zahlungsbefehl wurde vom Beschuldigten ent- gegengenommen (pag. 50 ff.). 7. Rechtliche Würdigung 7.1 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift 7.1.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB – insbesondere zum Tatbestandsmerkmal der Arglist – so- wie zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) korrekt wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 1266 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). 12 Beim vorliegend zu prüfenden Sachverhalt betreffend den Vorwurf des versuchten Betrugs, begangen im Januar 2008 z.N. D.________(Bank), fehlt es auf der objek- tiven Tatbestandsseite an einer Vermögensverfügung und einem Vermögensscha- den. Die D.________(Bank) hat den Kreditantrag abgewiesen und kein Geld aus- bezahlt. Mangels Erfolgseintritts steht demnach einzig ein versuchter Betrug in Frage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein strafbarer Versuch des Be- trugs nur dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede Täuschung, die misslinge, sei notwendi- gerweise nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung leicht als solche erkennbar schien in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte. Es muss also im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und wenn die Täuschung misslingt, sei es, weil das Opfer auf- merksam oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen anderen nicht vorhersehbaren Umstand, dann ist auf Versuch der arg- listigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21 f. mit Verweis auch auf BGE 122 IV 246 E. 3c S. 249 f.; vgl. ebenso URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 2/1999, S. 164). Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung, unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbst- schutzmöglichkeiten, als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.w.H.). Der Tatbestand des Betrugs fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täu- schende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Tatbestandsmerkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrecht- lich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand in- soweit einzuschränken (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.w.H.). Betrügerisches Ver- halten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Über- prüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (vgl. zum Ganzen statt vieler, Urteil des BGer 6B_18/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3.2). Einerseits muss sich somit aus der Art und Intensität der angewendeten Täu- schungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Andererseits erfolgt die Eingrenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden 13 Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht ge- schützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend und nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben den Banken beigemessen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. m.w.H.; Urteil des BGer 6B_18/2010 E. 5.3.3). 7.1.2 Täuschendes Verhalten / Arglist Das täuschende Verhalten bestand vorliegend darin, dass der Beschuldigte den Kreditantrag namens seiner damaligen Lebenspartnerin G.________ ausgefüllt und diesen via Kreditvermittler H.________ bei der D.________(Bank) eingereicht hat. Der Beschuldige versuchte, die D.________(Bank) über seine wahre Identität zu täuschen, da er wusste, dass ihm die Bank aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde, und er wollte durch diese Identitätstäuschung die Bank zu einer Vermögensdisposition zu seinen Gunsten bewegen (Gewährung ei- nes Kredits). Die beabsichtigte Täuschung der D.________(Bank) durch den Be- schuldigten kann in Anbetracht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht als objektiv arglistig bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat sich zwar besonderer Machenschaften bedient, ist doch rechtskräftig erstellt, dass es sich beim Kreditantrag vom 9. Januar 2008 um eine gefälschte Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB gehandelt hat (vgl. Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1211). Gerade bei Konsumkrediten ist bei potentiellen Kreditgebern hinsicht- lich ihrer Schutzmöglichkeiten jedoch ein strenger Massstab anzulegen (vgl. statt vieler, BGE 119 IV 284 E. 6c S. 289 m.w.H.; CASSANI, a.a.O., S. 172; GUNTER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 73 zu Art. 146 StGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass G.________ im Zeitpunkt, als der Kreditantrag vom 9. Januar 2008 der D.________(Bank) unterbreitet wurde, von dieser bereits zweimal wegen ausstehender Raten für einen früheren Kredit gemahnt worden ist (pag. 45 f.). G.________ war mit drei Monatsraten im Rückstand und es war noch ein hoher Kreditbetrag offen (per 29. Dezember 2007 CHF 53‘733.45; pag. 38). Dies war auch dem Beschuldigten bekannt, zumal er jeweils die Post von der D.________(Bank) abgefangen hat (pag. 208 Z. 117 f.) und er selbst den früheren Kredit von G.________ durch Vorspiegelung falscher Tatschen (Identitätstäu- schung) erwirkt hatte (vgl. Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210). An- gesichts dessen musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die D.________(Bank), welche gewerbsmässig Kredite gewährt und sich dank ihrer Er- fahrung daher besser gegen Betrüge schützen kann als eine Privatperson, einen weiteren Kredit auf den Namen von G.________ nicht vergeben würde, ohne die gemachten Angaben zu überprüfen. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass die D.________(Bank) im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ge- naue Abklärungen bei G.________ treffen wird und sich deshalb nicht zur Ge- währung des zusätzlichen Kredits verleiten lässt. Immerhin handelte es sich beim 14 beantragten Kredit von CHF 20‘000.00 nicht um einen kleinen Betrag. Dass der Bank die Überprüfung der Angaben bei G.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, ist beweismässig nicht erstellt. Die Angabe der eige- nen Telefonnummer durch den Beschuldigten vermag kein arglistiges Vorgehen zu begründen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass bei einem beantragten Kredit von CHF 20‘000.00 die D.________(Bank) darauf bestehen wird, mit G.________ per- sönlich zu sprechen. Gleichermassen lässt sich aus dem Umstand, dass das Vor- gehen des Beschuldigten bis zum Januar 2008 funktionierte (vgl. Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210), nicht auf Arglist im vorliegenden Fall schlies- sen. Bis zu jenem Zeitpunkt hat der Beschuldigte, soweit erkennbar, noch nie einen zweiten Antrag auf den gleichen Namen einer Person gestellt, welche zudem be- reits mit ihren Kreditraten im Rückstand war. Nach Vornahme einer hypothetischen Prüfung kann der vom Beschuldigten gefass- te Plan somit objektiv nicht als arglistig qualifiziert werden. Er war nicht geeignet, die D.________(Bank) derart zu täuschen, dass man dieser keine Mitverantwor- tung zuzuschreiben hätte. Die D.________(Bank) hat den Kreditantrag denn auch effektiv aufgrund der ausstehenden Monatsraten und dem hohen offenen Betrag abgelehnt (vgl. pag. 860 f.). Sie hat damit die ihr obliegende Sorgfaltspflicht bei der Prüfung des Kredits wahrgenommen. Weiter kann die Arglist auch nicht damit begründet werden, dass der Beschuldigte die Kreditanträge jeweils via verschiedene Kreditvermittler eingereicht hat und der Beschuldigte deshalb nicht von vornherein wissen konnte, wohin sein Kreditgesuch weitergeleitet wird und wie erfolgsversprechend es sein wird. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 StPO; sog. Anklagegrundsatz). Geschädigte, deren Identität bekannt sind, sind in der Anklageschrift aufzuführen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO). Ist unklar, wer als Geschädigter gilt, können Geschädigte auch subsi- diär oder alternativ angegeben werden (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 325 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 325 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 325 StPO). Wie die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen hat, wurde in der Anklageschrift als Geschädigte einzig die D.________(Bank) (sowie G.________) aufgeführt (vgl. Ziff. I.1.2 der Anklage- schrift; pag. 1118). Allfällige weitere subsidiär oder kumulativ Geschädigte wurden nicht erwähnt. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt bezieht sich ausschliesslich auf die D.________(Bank). So wurde in der Anklage festgehalten, dass der Beschuldigte die D.________(Bank) im Wissen darum, dass ihm diese keinen Kredit gewähren würde, arglistig täuschte. Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte den Kreditantrag via Kreditvermittler bei der D.________(Bank) eingereicht habe. Diese Formulierung beinhaltet einzig eine Vorgehensweise ge- genüber der D.________(Bank). Sie lässt keinen Spielraum offen für einen Schuld- spruch wegen versuchten Betrugs gegenüber einem allfällig anderen Kreditinstitut, mit welchem der Kreditvermittler ebenfalls Geschäfte tätigte. Ein derartiger Sach- 15 verhalt wurde in der Anklage nicht umschrieben und ist daher von dieser nicht mit- umfasst. Aus dem Schreiben des Kreditvermittlers H.________ vom 15. November 2011 ergibt sich, dass der Kreditvermittler zwei Banken (K.________(Bank) und L.________(Bank)) für den Kreditantrag angefragt hat (pag. 860). Die allfällig alter- nativ Geschädigte des Betrugsversuchs – die K.________(Bank) – war somit zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bekannt. Wie die Verteidigung zutreffenderweise festhielt, hätte die Anklage erhebende Partei, wenn sie auch K.________(Bank) als potentielles Opfer eines versuchten Betrugs betrachtet hätte, dies in der Anklage- schrift entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Vorliegend bildet einzig ein Betrugsversuch zum Nachteil der D.________(Bank) Gegenstand der Anklage. Die Täuschung gegenüber der D.________(Bank) war, wie vorstehend dargetan wur- de, objektiv nicht arglistig. Wird das Tatbestandsmerkmal der Arglist verneint, kann auch kein Betrugsversuch vorliegen (vgl. E. II.7.1.1 hiervor). Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Januar 2008 z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift freizusprechen. 7.2 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Auch hinsichtlich des zu prüfenden Sachverhalts betreffend den Vorwurf des ver- suchten Betrugs, begangen im Oktober 2008 z.N. D.________(Bank), fehlt es folg- lich auf der objektiven Tatbestandsseite an einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden. Die D.________(Bank) hat den Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 gleichentags abgewiesen und kein Geld ausbezahlt. Mangels Erfolgseintritts steht demnach auch hier einzig ein versuchter Betrug in Frage. Das täuschende Verhalten bestand vorliegend ebenfalls darin, dass der Beschul- digte einen Kreditantrag namens seiner damaligen Lebenspartnerin G.________ ausgefüllt hat und dieser via Kreditvermittler I.________ der D.________(Bank) zugeleitet worden ist. Der Beschuldige versuchte, das Kreditinstitut über seine wah- re Identität zu täuschen, da er wusste, dass ihm die D.________(Bank) aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde und er wollte durch die Identitätstäuschung die D.________(Bank) zu einer Vermögensdisposition zu sei- nen Gunsten bewegen. Dieses täuschende Verhalten des Beschuldigten gegenü- ber der D.________(Bank) kann gleichermassen wie beim Kreditantrag vom 9. Ja- nuar 2008 nicht als objektiv arglistig bezeichnet werden. Es kann auf die vorste- henden Ausführungen in Ziff. II.7.1.2 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhal- ten, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 zudem bereits ein Betreibungsverfahren gegen G.________ wegen der ausstehenden und ge- mahnten Kreditraten hängig war. Der Zahlungsbefehl wurde vom Beschuldigten entgegengenommen bzw. abgefangen (pag. 50). Dieser wusste somit von der lau- fenden Betreibung durch die D.________(Bank). Aufgrund der hängigen Betrei- bung war von der D.________(Bank) als professionelles Kreditinstitut eine noch höhere Aufmerksamkeit bei der Prüfung des Kreditgesuchs zu erwarten. Dies auch deshalb, weil es um einen Kreditbetrag von CHF 60‘000.00 ging. Dem Beschuldig- ten musste unter diesen Umständen bewusst gewesen sein, dass die D.________(Bank) weitergehende Abklärungen tätigen wird. Er durfte nicht an- nehmen, dass die D.________(Bank) ein zum dritten Mal auf den Namen von 16 G.________ lautendes Kreditgesuch gutheissen würde, ohne vorgängig mit ihr Rücksprache zu nehmen und sie mit den ausstehenden Kreditraten zu konfrontie- ren. Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht als raffiniert bezeichnet werden. Vielmehr waren die falschen Angaben hinsichtlich der Identität von der D.________(Bank) ohne besondere Mühe überprüfbar. Eine Überprüfung war von der D.________(Bank) denn auch im Rahmen ihrer Opfermitverantwortung auf- grund der ausstehenden Kreditraten zu erwarten. Dass der Beschuldigte eine an- dere Adresse von G.________ angab (pag. 74) und den Antrag über einen ande- ren Kreditvermittler einreichte, ändert nichts am Ergebnis, wurde doch nach wie vor G.________ als Antragstellerin aufgeführt. Die vom Beschuldigten beabsichtigte Täuschung der D.________(Bank) erweist sich daher nach einer hypothetischen Prüfung nicht als objektiv arglistig. Weiter kann eine Arglist auch nicht damit begründet werden, dass der Beschuldigte die Kreditanträge jeweils via verschiedene Kreditvermittler eingereicht hat und der Beschuldigte deshalb nicht von vornherein wissen konnte, wohin sein Kreditgesuch weitergeleitet wird und wie erfolgsversprechend es sein wird. Auch insoweit kann auf das bereits vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. E. II.7.1.2 hiervor). Hinzuzufügen ist, dass hinsichtlich des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 letzt- lich offen bleiben muss, ob der Kreditvermittler I.________ den Kreditantrag auch noch bei anderen Banken eingereicht hat. In Bezug auf diesen Kreditvermittler wurden keine Abklärungen getätigt. Namentlich wurde die zuständige Person des Kreditvermittlers nicht befragt, mit welchen Kreditinstituten sie zusammenarbeiten würden. Es wurde offenbar von Anfang an einzig auf die D.________(Bank) als po- tentiell Geschädigte fokussiert und entsprechend Anklage erhoben. Die Täuschung gegenüber der D.________(Bank) war, wie vorstehend dargetan wurde, nicht ob- jektiv arglistig. Der Beschuldigte ist folglich auch in diesem Fall mangels Arglist vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Oktober 2008 z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff.I.1.3 der Anklageschrift freizusprechen. 7.3 Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB, insbesondere zur Tatbestandsvariante der Urkun- denfälschung im engeren Sinn, sowie zum Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1272 ff., S. 30 ff. der Urteilsbegründung). Wie bereits in der sachverhaltsmässigen Würdigung festgehalten wurde (vgl. E. II.6.4.2 hiervor), konnte der nicht unterzeichnete Kreditantrag vom 23. Ok- tober 2008 beim Kreditvermittler I.________ nicht mehr erhältlich gemacht werden. Der Beschuldigte wurde nicht weiter hinsichtlich dieses Antrags befragt, insbeson- dere wurde er nicht danach gefragt, mit welchen Angaben er den Kreditantrag aus- gefüllt und welche Unterlagen er diesem beigelegt hat. In den Akten befindet sich einzig das Schreiben der D.________(Bank) vom 23. Oktober 2008, mit welchem die gleichentags eingereichte Kreditanfrage abgelehnt wurde. Auch wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens einiges dafür spricht, lässt sich der Urkundencharakter 17 des Kreditantragsformulars nicht beurteilen, weshalb in dubio pro reo insgesamt ei- ne ungenügende Beweislage für einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB vorliegt (vgl. insbesondere MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 60 zu Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach dem unvoll- ständigen Darlehensgesuch an ein Kreditinstitut keine Urkundenqualität zukommt). Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich be- gangen im Oktober 2008 gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift freizusprechen. III. Weitere rechtskräftige Schuldsprüche Die Schuldsprüche wegen Betrugs (mehrfach begangen; Ziff. III.1.1 und 1.4 des erstinstanzlichen Urteils), Urkundenfälschung (mehrfach begangen; Ziff. III.2.1, 2.2, 2.4-2.6 des erstinstanzlichen Urteils), Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteils), Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Füh- rerausweis (mehrfach begangen; Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Urteils), einfacher Verkehrsregelverletzung (Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Urteils) sowie falsche Na- mensangabe (Ziff. III.6 des erstinstanzlichen Urteils) sind – wie erwähnt – zufolge der auf die Dispositiv-Ziff. III.1.2 und 1.3, III.2.3, IV, V.1, V.4 und VI des erstinstanz- lichen Urteils beschränkten Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). Dementsprechend kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdi- gung und die rechtliche Würdigung dieser Vorfälle vollumfänglich auf das erstin- stanzliche Motiv verwiesen werden, speziell auf: • S. 10 ff., 26 f. = pag. 1252 ff., 1268 f. wegen Betrugs, begangen im Au- gust/September 2007 z.N. D.________(Bank) im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00; • S. 10 ff., 32 f. = pag. 1252 ff., 1274 f. wegen Urkundenfälschung, mehrfach be- gangen im August/September 2007; • S. 13 ff., 30 = pag. 1255 ff., 1272 wegen Betrugs, begangen im Januar/Februar 2009 z.N. D.________(Bank) im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00; • S. 13 ff., 34 = pag. 1255 ff., 1276 wegen Urkundenfälschung, mehrfach began- gen im Januar/Februar 2009; • S. 12 f., 33 = pag. 1254, 1275 wegen Urkundenfälschung, begangen im Januar 2008; • S. 16 f., 34 f. = pag. 1258 f., 1276 f. wegen Urkundenfälschung, mehrfach be- gangen anfangs 2008; • S. 16 f., 35 f. = pag. 1258 f., 1277 f. wegen Urkundenfälschung, begangen im Juli 2008; • S. 17 f., 36 f. = pag. 1259 f., 1278 f. wegen Hinderung einer Amtshandlung, be- gangen am 14. Juli 2012; • S. 18 ff., 37 f. = pag. 1260 ff., 1279 f. wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen; 18 • S. 21, 38 f. = pag. 1263, 1280 f. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, be- gangen am 2. Februar 2013 durch Überschreiten der signalisierten Geschwin- digkeit ausserorts; • S. 23 f., 39 f. = pag. 1265 f., 1281 f. wegen falscher Namensangabe. Soweit sich Ergänzungen und/oder Präzisierungen mit Blick auf die Strafzumes- sung aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen. IV. Strafzumessung 8. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts überprüfen die erstinstanzliche Strafzumes- sung umfassend, sie sind jedoch – bei gleichbleibenden Schuldsprüchen – bezüg- lich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sankti- on eher zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten De- liktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung in der Regel nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können na- mentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt ge- blieben oder falsch gewürdigt worden sind, dass die ausgefällte Strafe im kantona- len Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Än- derungen eingetreten sind. 9. Grundsätze der Strafzumessung 9.1 Allgemeines / Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung auf das Le- ben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe), wobei der gesetzli- che Strafrahmen nur unter besonderen Umständen zu verlassen ist. Es darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.). 19 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des BGer 6B_157/2014 E. 2.2. m.w.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Mehrere gleichartige Strafen lie- gen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). 9.2 Retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die neu zu beurteilenden Straftaten sind mit den bereits beurteilten als ein Ganzes zu betrach- ten. Der Richter hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzu- legen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Davon hat er die Dau- er der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Gesamtstrafe abzu- ziehen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (Urteil des BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 m.w.H., nicht publ. in BGE 138 IV 120). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung hat das Gericht nach der Rechtsprechung, wenn die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer wiegt, hierfür eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei es wiederum bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung be- gangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wä- re und von dieser die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug bringt. Anschliessend hat es die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe unter Berücksich- tigung der nach dem ersten Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen. In gleicher Weise vorzugehen ist bei mehreren Taten vor und nach einer früheren Verurteilung. Der Richter muss zunächst je eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten und für die vor der Verurteilung began- genen Taten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe bilden. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Wiegen die mit Zusatzstrafe zu ahnenden Straftaten schwerer, ist ausgehend von 20 dieser Zusatzstrafe eine Erhöhung für die nach der Verurteilung begangenen Taten vorzunehmen (Urteile des BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1, 6B_684/2011 E. 2.2.2 m.w.H., nicht publ. in BGE 138 IV 120). Die retrospektive Konkurrenz soll im Wesentlichen gewährleisten, dass das für den Täter relativ günstige Prinzip der Strafschärfung (sog. Asperation) unabhängig da- von zur Anwendung gelangt, ob bei mehreren Straftaten die Verfahren getrennt oder gemeinsam geführt werden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafver- folgung nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wer- den (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 15 m.w.H.). 10. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat Der Beschuldigte hat sich gemäss vorliegendem Urteil des zweifachen vollendeten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der falschen Namensangabe schul- dig gemacht. Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wurde separat eine unbedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 10.00 ausgespro- chen (nicht angefochten; vgl. E. IV.16 hiernach). Bei den ebenfalls rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen einfacher Verkehrsregel- verletzung sowie falscher Namensangabe handelt es sich um Übertretungen, für welche eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 ausgesprochen wurde (nicht an- gefochten; vgl. E. IV.16 hiernach). Für die Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis erachtet die Kammer aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion, weshalb nachfol- gend für diese Straftaten das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 49 der Urteilsbegründung, pag. 1291). Zu beachten ist ferner, dass im vorliegenden Verfahren Straftaten zur Beurteilung stehen, die der Beschuldigte im weiten Zeitraum zwischen August/September 2007 und August 2013 begangen hat. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. April 2015 (pag. 1358 f.) wurde der Beschuldigte u.a. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 wegen Fahrens trotz Führerausweis- entzug (mehrfach begangen), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (mehr- fach begangen), Fälschung von Ausweisen sowie Entwendung zum Gebrauch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstra- fe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Novem- ber 2006 sowie zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2008 (vgl. unpaginierte Strafakten STA.2007.1668 der Staatsanwaltschaft Solo- thurn). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2011 wurde der Beschuldigte zudem wegen Diebstahls (mehrfach begangen), Urkundenfälschung (mehrfach begangen) und Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Füh- 21 rerausweis (mehrfach begangen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2008 (vgl. Akten PEN 09 744; pag. 556 ff.). Der schwerer zu gewichtende Anteil der vorliegend zu sanktionierenden Delikte (zweifacher Betrug, begangen im August/September 2007 und im Januar/Februar 2009; mehrfache Ur- kundenfälschung, begangen in der Zeit ab August/September 2007 bis Janu- ar/Februar 2009) wurde somit zeitlich vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 begangen. Damit liegt für diese Schuld- sprüche retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Es ist aufgrund der Gleichartigkeit der in Frage stehenden Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden und daraus die Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 27. März 2009 abzuleiten. Die Kammer folgt hierfür im Wesentlichen der Systematik der Vorinstanz und der Parteien. Die beiden Betrüge sowie die Urkundenfälschungen unterliegen je der gleichen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 resp. Art. 251 Ziff. 1 StGB). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt geht auch die Kammer vom Betrug im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 aus, begangen z.N. D.________(Bank) im Januar/Februar 2009. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. IV.9.2 hiervor) ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor dem Strafbefehl vom 27. März 2009 begangenen Straftaten zusammen mit den bereits ausgefällten Strafen zu bilden. Die Zusatzstrafe für die vor dem Strafbefehl begangenen Taten ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefäll- ten Strafe. Ausgehend von dieser Zusatzstrafe ist eine Erhöhung für die nach dem Strafbefehl vom 27. März 2009 begangenen Taten vorzunehmen (Urteil des BGer 6B_684/2011 E. 2.2.2). Die resultierende Gesamtstrafe ist schliesslich aufgrund der Täterkomponenten angemessen zu erhöhen oder zu mindern, woraus die auszu- sprechende Gesamtstrafe – als teilweise Zusatzstrafe – resultiert. 11. Hypothetische Zusatzstrafe für die vor dem 27. März 2009 begangenen Delik- te 11.1 Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Betrug vom Januar/Februar 2009) 11.1.1 Ausgangslage Die Vorinstanz erachtete bezüglich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Be- trugs, begangen im Januar/Februar 2009 z.N. D.________(Bank), folgenden Sach- verhalt als erstellt (pag. 1255 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat im Wissen darum, dass ihm die D.________(Bank) aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren wird, den Kreditantrag vom 27. Januar 2009 lautend auf seine damalige Lebenspartnerin M.________ ohne deren Kenntnis mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unterschrift versehen (beantragter Kredit: CHF 60‘000.00). Er hat den Kreditantrag sodann via Kredit- vermittlerin N.________ bei der D.________(Bank) einreichen lassen und zu Han- den der Kreditvermittlerin am 12. Februar 2009 eine Ausweis- und Lohnausweisko- pie von M.________ beigebracht. Die daraufhin von der D.________(Bank) zuge- stellten Formulare (Darlehensvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berech- 22 nung des Budgetüberschuss, Verzichtserklärung, Auszahlungsinstruktion, Feststel- lung des wirtschaftlich Berechtigten) füllte der Beschuldigte ebenfalls mit den An- gaben von M.________ aus, brachte deren Unterschrift an und retournierte die Formulare an die D.________(Bank). Daraufhin hat die D.________(Bank) am 16. Februar 2009 die beantragte Kreditsumme von CHF 60‘000.00 auf das ge- meinsame Konto des Beschuldigten und M.________ ausbezahlt. 11.1.2 Objektive Tatkomponente Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs Der Tatbestand des Betrugs gehört zu den Vermögensdelikten und schützt mithin das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist demnach insbesonde- re der Vermögensschaden von Bedeutung. Der Deliktsbetrag beträgt im vorliegen- den Fall CHF 60‘000.00 und kann sicher nicht mehr als gering bezeichnet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geschädigten D.________(Bank) um ein grösseres Kreditinstitut handelt, welches sich aufgrund des eingetretenen Vermögensschadens nicht in gleichem Masse wie eine Privatperson mit finanziel- len oder gar existenziellen Schwierigkeiten konfrontiert sieht. Der Deliktsbetrag übersteigt den Betrag von CHF 50‘000.00, weshalb gestützt auf Ziff. 2.3 der Wei- sung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. November 2010 betreffend Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers grundsätzlich Anklage zu erheben war. Aus dem Verweis auf diese Weisung vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. Verwerflichkeit des Han- delns (kriminelle Energie) Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1288, S. 46 der Urteilsbegründung): «Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mehrere For- mulare mit den Angaben von M.________ ausfüllen und mit deren Unterschrift unterzeichnen sowie sich diverse Kopien von Unterlagen von M.________ (Ausweis, Lohnabrechnungen) verschaffen musste, was für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie spricht. Umgekehrt ist ebenfalls festzuhal- ten, dass die D.________(Bank) es dem Beschuldigten nicht allzu schwierig gemacht hat: beispiel- weise wurde keine persönliche Prüfung durchgeführt und auch nie telefonisch mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen. Der Beschuldigte musste somit nicht besonders raffiniert vorgehen, um sein Ziel zu erreichen. Auch waren die vom Beschuldigten gefälschten Unterschriften teils doch eher dilet- tantisch nachgemacht. Bei der Begehung fällt auf, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, das Vertrauen einer ihm doch sehr nahestehenden Person (M.________) auszunützen und diese an- zulügen. Das Vorgehen des Beschuldigten ist entsprechend als einigermassen gefühlskalt zu be- zeichnen. So hat er nach einer sehr kurzen Beziehungszeit mit M.________ (nach rund 1-2 Monaten) im Januar 2009 bereits einen Kreditantrag auf ihren Namen gestellt und ihr Vertrauen schamlos aus- genützt (vgl. in diesem Zusammenhang auch M.________, pag. 171 Z. 80-86 bzw. ein Doppelleben bestätigend der Beschuldigte, pag. 1187 Z. 34-36).» Dieser vorinstanzlichen Beurteilung schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldig- te musste in der Tat nicht besonders raffiniert vorgehen, um von der 23 D.________(Bank) einen Kredit von immerhin CHF 60‘000.00 ausbezahlt zu erhal- ten; dies wird auch seitens der Verteidigung zu Recht betont. Die D.________(Bank) hat sich zur Identifizierung der Antragstellerin vielmehr mit einer postalisch zugeschickten Ausweiskopie von M.________ begnügt und weder mit der Antragstellerin telefonisch Kontakt aufgenommen noch verlangt, dass diese bei der Bank persönlich vorspricht. Die dennoch recht erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten äussert sich vor allem im Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht scheute, die Beziehung und das Vertrauen seiner damaligen Lebenspartnerin zu missbrauchen. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er seine Lebenspartnerin in eine schwierige Situation bringt – notabene war hinsichtlich des Kreditantrags von August/September 2007 namens G.________ bereits ein Betreibungsverfah- ren wegen ausstehender Ratenzahlungen hängig – stellte er einen weiteren Kre- ditantrag auf deren Namen aus. Die Interessen seiner damaligen Lebenspartnerin waren für ihn offensichtlich zweitrangig; er hat M.________ ohne Rücksicht auf mögliche Folgen für sie in das Geschehen hineingezogen und für seine Zwecke missbraucht. Dass M.________ effektiv keinen finanziellen Schaden erlitten hat, ändert nichts an der skrupellosen Vorgehensweise des Beschuldigten. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich negativ auf das Tatverschulden aus. Fazit objektive Tatschwere Insgesamt ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe – noch von einem leichten bis mittleren objektiven Tatver- schulden auszugehen. 11.1.3 Subjektive Tatschwere Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren finan- zieller und rein egoistischer Natur. Mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Geld zur Befriedigung eigener Bedürfnisse ver- wendete. Vermeidbarkeit Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldig- ten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Er befand sich in keiner Notsituation und eine Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ist nicht ersicht- lich. Fazit subjektive Tatschwere Die Komponenten der subjektiven Tatschwere sind – da beim Betrug weitgehend tatbestandsimmanent – noch als neutral zu werten. 11.1.4 Verminderte Schuldfähigkeit Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten des FPD Universität Bern / Prof. Dr. O.________ vom 23. Januar 2014 (pag. 962 ff.) hat der Beschuldigte zur Zeit seiner Taten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erheblichen Ausmasses gelitten, weshalb ihm eine dokumentierte und allseits unbestrittene leicht vermin- 24 derte Schuldfähigkeit attestiert wurde (pag. 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB). Dies führt in der vorliegenden Bestimmung der Einsatzstrafe zu einer Herabstufung des Ver- schuldens von «leicht bis mittel» auf «leicht» (und wird auch bei der weiteren Straf- zumessung zu berücksichtigen sein). 11.1.5 Fazit Tatverschulden / Bildung der Einsatzstrafe Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie zusätzlich der leicht verminderten Schuldfähigkeit insgesamt leichte Tatver- schulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentli- chen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – für den Betrug vom Janu- ar/Februar 2009 im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 eine gegenüber der Vorinstanz etwas tiefere Einsatzstrafe im Bereich von 7.5 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. 11.2 Asperation für abgeurteilte Straftaten 11.2.1 Allgemeines Nach der bisherigen Praxis galt, dass der Richter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe nach seinem frei- en Ermessen urteilen konnte. Er war bei der Bemessung der Zusatzstrafe grundsätzlich nicht an die im rechtskräftigen ersten Entscheid vertretene Auffas- sung hinsichtlich der Strafzumessung gebunden. Der Richter konnte beispielsweise in Abweichung vom Ersturteil zum Schluss gelangen, der Täter sei für die im Er- sturteil beurteilten Taten härter zu bestrafen. Diese Ansicht konnte er in die Ein- satz- und Gesamtstrafe einfliessen lassen. Das Urteilsdispositiv des ersten Ent- scheids blieb aber unverändert, d.h. die Rechtskraft wurde hinsichtlich der Dauer der Strafe, der Strafart und des Strafvollzugs nicht angetastet. Dementsprechend war die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, wie sie vom Er- strichter ausgesprochen wurde, von der gedanklich festgelegten Gesamtstrafe für die Bestimmung der Zusatzstrafe in Abzug zu bringen. Wich der Richter bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe vom Ersturteil ab, so hatte er die Gründe dafür darzulegen (vgl. zum Ganzen SONJA KOCH, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, in: B.________ Studien zum Strafrecht, 2014, S. 191 ff. m.w.H.; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 169 ff. zu Art. 49 StGB m.w.H.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 49 StGB m.w.H.; BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156). Im neuen Entscheid 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 präzisierte bzw. änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung. Das Bundesgericht erwog, aus der Entstehungsgeschichte und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachse- nen Strafe erlaubt (E. 2.4.1). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstra- fe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugs- form. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB ent- wickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retro- spektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der 25 Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Grundstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach An- sicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart be- straft worden, so kann es die seines Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren (E. 2.4.2). 11.2.2 Straftaten gemäss Strafbefehl vom 27. März 2009 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzurteil zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2006 sowie zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2008 wegen mehrfa- chen Fahrens trotz Führerausweisentzug, Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern, Fälschung von Ausweisen sowie Entwendung zum Gebrauch (vgl. unpagi- nierte Strafakten STA.2007.1668 der Staatsanwaltschaft Solothurn). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; abrufbar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Strafverfahren > Formulare/Merkblätter) sehen für ein einmaliges Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 9). Für einen Missbrauch von Ausweisen und Schildern sind 6 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 8), für eine Entwendung eines Motorfahr- zeuges zum Gebrauch 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 19) sowie für die Fälschung von Ausweisen 20 Strafeinheiten vorgesehen (Referenzsachverhalt: Der Täter fälscht eine ID, um so den Zutritt zu einem für ihn gesperrten Spielcasino zu erlangen; VBRS-Richtlinien, S. 50). Der Beschuldigte ist gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn in der Zeit vom 16. Dezember 2007 bis 25. September 2008 – ohne Berücksichtigung der Fahrt vom 21. August 2006, welche als Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. November 2006 nicht asperie- rend berücksichtigt wird – ca. zwölfmal trotz entzogenem Führerausweis gefahren. Er hat in der Zeit zwischen dem 12. Februar 2008 und dem 18. März 2008 zudem mehrmals einen nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Personenwagen gefahren und am 25. September 2008 den Personenwagen seiner damaligen Lebenspartne- rin G.________ ohne deren Erlaubnis gelenkt. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, behördlichen Anweisungen, welche zu Gunsten der Sicherheit im Strassenverkehr ergangen sind, Folge zu leisten. Der Beweggrund für die Fahrten ist weit überwiegend in der Bequemlichkeit des Be- schuldigten und schlicht in einer gewissen Vorliebe fürs Autofahren zu sehen. Den Straftatbestand der Fälschung von Ausweisen hat der Beschuldigte dadurch be- gangen, dass er in der Absicht, sich die Chance aufrecht zu erhalten, bei der Un- ternehmung P.________ als Chauffeur eine Anstellung zu erhalten, eine Beschei- nigung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern fälschte, 26 worin bestätigt wurde, dass er über einen Führerausweis der Kategorien B, C, D und E verfüge und er dieses Schreiben bei der P.________ einreichte. Ausgehend von den VBRS-Richtlinien sowie insbesondere des Umstandes, dass der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte erneut mehr als zehnmal ohne Füh- rerausweis gefahren ist, erachtet es die Kammer – auch ohne Einbezug der Fahrt vom 21. August 2006 sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung einer leicht ver- minderten Schuldfähigkeit – entsprechend dem Antrag der Verteidigung als ge- rechtfertigt, hier mit 2.5 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. 11.2.3 Straftaten gemäss Urteil des Obergerichts Bern vom 22. März 2011 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2011 wurde der Be- schuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wegen mehrfachen Diebstahls, Urkundenfälschung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzoge- nem Führerausweis (vgl. Vorakten PEN 09 744 bzw. SK 10 317, pag. 556 ff.). Das Obergericht erachtete in seinem Urteil mit Blick auf den Deliktsbetrag von insge- samt CHF 19‘850.00 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte ausgerechnet seine Modelleisenbahnkollegen geschädigt und diese mitunter vorübergehend um den Liebhaber- und Sammlerwert des Modelleisenbahnzubehörs gebracht hat, eine Einsatzstrafe von 4 Monaten für die Diebstähle als gerade noch angemessen. Be- züglich der Urkundenfälschungen scheute sich der Beschuldigte nicht davor, der zuständigen Strafvollzugsbehörde falsche Dokumente (Arbeitsvertrag, diverse Lohnabrechnungen) zukommen zu lassen, um dadurch in den Genuss des Elec- tronic Monitorings zu kommen. Das Obergericht Bern erhöhte die Einsatzstrafe so- wohl für die weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung als auch wegen mehrfachen Fahrens trotz entzogenem Führerausweis (August 2007 bis September 2008, ca. 50 Fahrten) um je 2 Monate auf total 8 Monate. Asperiert erscheint – unter Würdigung einerseits der Vielzahl der Fahrten über einen länge- ren Zeitraum sowie andererseits der auch hier vorliegenden (bereits berücksichtig- ten) leicht verminderten Schuldfähigkeit – eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 6 Monate angemessen (inkl. der mitbeurteilten SVG-Delikte). 11.3 Asperation für die weiteren Straftaten vor dem 27. März 2009 11.3.1 Betrug, begangen im August/September 2007 Der Beschuldigte hat im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde, diese arglistig über seine wahre Identität getäuscht. Er hat den Kreditantrag über CHF 50‘000.00 vom 17. August 2007 lautend auf G.________ gefälscht bzw. ohne deren Kenntnis mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unterschrift versehen. Alsdann hat er den Kreditantrag unter Beilage verschiedener Unterlagen (Passkopie, Lohnabrech- nungen) via Kreditvermittler Q.________ bei der D.________(Bank) eingereicht. Die D.________(Bank) hat G.________ daraufhin weitere Formulare zugestellt (Darlehensvertrag, Beitrittserklärung zur Ratenabsicherung bei Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Be- rechnung des Budgetüberschusses, Zahlungsauftrag, Feststellung des wirtschaft- lich Berechtigten). Auch diese fälschte der Beschuldigte, indem er die Formulare mit den Angaben von G.________ ausfüllte, mit ihrer Unterschrift unterzeichnete 27 und anschliessend der D.________(Bank) retournierte. Die D.________(Bank) be- zahlte hierauf am 12. September 2007 die Kreditsumme von CHF 50‘000.00 auf das Lohnkonto von G.________ aus. Der Beschuldigte veranlasste anschliessend die Bezahlung von CHF 42‘944.00 ab dem Lohnkonto von G.________ zwecks Begleichung seiner Schuld aus dem Kaufvertrag über einen Personenwagen der Marke Audi vom 15. September 2007 an die Garage R.________ (vgl. pag. 1252 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Der Betrug, begangen im August/September 2007 ist mit dem Betrug, begangen im Januar/Februar 2009 (Einsatzstrafe) vergleichbar. Es kann daher grösstenteils auf die dort gemachten Ausführungen sowie auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. IV.11.1 hiervor; pag. 1293 f., S. 51 f. der Urteilsbegrün- dung). Mit einem Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 wurde das geschützte Rechts- gut des Vermögens etwas weniger schwer verletzt als bei der Einsatzstrafe. Hinge- gen ist die Art und Weise des Vorgehens vergleichbar, hat doch der Beschuldigte auch hier das Vertrauen einer ihm nahe stehenden Person – und zwar der ehema- ligen Lebenspartnerin G.________ – ausgenutzt. Er hat mehrere Formulare mit den Angaben von G.________ ausgefüllt, mit ihrer Unterschrift versehen und sich diverse Unterlagen seiner damaligen Lebenspartnerin beschafft. Eine persönliche Überprüfung durch die D.________(Bank) bei G.________ fand jedoch nie statt. Es muss daher auch hier festgehalten werden, dass die D.________(Bank) es dem Beschuldigten bereits damals nicht allzu schwer gemacht hat, einen Kredit erhält- lich zu machen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein ego- istischen, finanziellen Beweggründen. Das Tatverschulden für den Betrug, began- gen im August/September 2007, ist nach dem Gesagten ebenfalls im leichten bis knapp mittleren Bereich einzuordnen. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens für diesen Betrug auf «leicht» bzw. zu einer asperierten Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der ausgefällten Freisprüche für die beiden Betrugsversuche entfällt eine weitere Asperation in diesem Deliktsbereich. 11.3.2 Urkundenfälschungen, mehrfach begangen in der Zeit von August/September 2007 bis Januar/Februar 2009 Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechts- verkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. statt vieler, BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 m.w.H.). Der Beschuldigte hat gemäss den vorinstanzlich rechtskräftigen Schuldsprüchen in der Zeit von August/September 2007 bis Januar/Februar 2009 mehrere Urkunden- fälschungen begangen. Er hat einerseits diverse Unterlagen ohne Kenntnis von G.________ bzw. M.________ mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unter- schriften versehen (Kreditanträge, von der D.________(Bank) zugestellte Formula- re [Darlehensvertrag, Beitrittserklärung zur Ratenabsicherung bei Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Be- rechnung des Budgetüberschusses, Zahlungsauftrag/Auszahlungsinstruktion, 28 Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten]), um damit einen Kredit zu erwirken. Andererseits hat er seinen Lohnausweis vom 24. Dezember 2007 sowie einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. Februar 2008 verfälscht, um damit gegenüber der T.________(Bank) sowie der S.________(Finanzdienstleister) tat- sachenwidrig eine bessere Situation vorzuspiegeln, um so einen Hypothekarkredit zu erhalten. Durch das x-fache Ausfertigen und Einreichen gefälschter Kreditanträ- ge und weiterer Unterlagen bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften hat der Beschuldigte das zu schützende öffentliche Vertrauen, welches Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird, mehr- fach und nicht unerheblich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte durch die Urkundenfälschungen allein keinen finanziellen Vorteil er- langt hat, sondern erst durch die später folgenden, damit zusammenhängenden Betrüge z.N. D.________(Bank). Die Urkunden wurden einzig mit Blick auf die zu täuschenden Gesellschaften erstellt. Der T.________(Bank) sowie der S.________(Finanzdienstleister) ist kein finanzieller Schaden entstanden (vgl. be- treffend die T.________(Bank), pag. 875). Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten war jeweils nicht übermässig komplex, die gefälschten Unterschrif- ten waren teilweise dilettantisch und auch die Verfälschung des Lohnausweises und des Betreibungsregisterauszugs war eher amateurhaft ausgeführt, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde. Hinsichtlich der Willensrichtung und der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen handelte. Er wollte sich mit den Urkundenfälschungen finanzielle Vorteile verschaffen. Der direkte Vor- satz und die Vorteilsabsicht sind jedoch tatbestandsimmanent und wirken sich da- her neutral auf das Verschulden aus. Zusammenfassend ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen des Tatbestandes der Urkundenfälschung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und in Berücksichti- gung des oberinstanzlich erfolgten zusätzlichen Freispruchs – von einem eher noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens für die mehrfachen Urkundenfälschungen auf «leicht» bzw. zu einer asperierten Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheits- strafe von 4 Monaten erscheint der Kammer – trotz des zusätzlichen Freispruchs – angemessen und entspricht zudem auch den Anträgen der Parteien. 11.4 Fazit Asperation für die Straftaten vor dem 27. März 2009 Insgesamt erachtet die Kammer – gestützt auf die Tatkomponenten (Berücksichti- gung der Täterkomponenten folgt unter Ziff. V.13 hiernach) – eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Betrug 2009) von 7 Monaten aufgrund der Straftaten vor dem 27. März 2009 um 17 Monate auf total 24 Monate als angemes- sen. 29 12. Asperation für neue Straftaten (Fahren trotz entzogenem Führerausweis) Der Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis der Vorinstanz in der Zeit vom 12. Februar 2011 bis 16. August 2013 insgesamt ca. 45 Mal trotz entzogenem Füh- rerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt (vgl. pag. 1295, S. 53 der Urteilsbegrün- dung). Das Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Fahrerausweis hat tatbestandsimmanent keinen konkreten Erfolg verursacht. Es zeigt aber, dass der Beschuldigte trotz bisherigen Verurteilungen nicht gewillt war, der behördlichen Anweisung, die zu Gunsten der Sicherheit im Strassenverkehr ergangen ist, Folge zu leisten. Ein Verstoss von (weiteren) 45 Fahrten kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden, zumal der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 22. März 2011 bereits wegen ca. 50 unzulässigen Fahrten ohne Führerausweis verurteilt wurde und er ungeachtet dessen sogar noch während hängigem Rechtsmittelverfahren weiterhin gefahren ist. Der Beschuldigte setzt sich scheinbar unbekümmert über gesetzliche Regelungen und Weisungen hinweg, wenn es darum geht, eigene Ziele zu verfolgen. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und die Verwerflichkeit des Handelns wiegen daher ver- gleichsweise schwer. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoisti- schen Beweggründen resp. aus Bequemlichkeit. Er hätte die öffentlichen Ver- kehrsmittel benützen oder sich anders organisieren können und müssen. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldigten ver- unmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Soweit der Beschuldigte gel- tend macht, er habe das Fahrzeug jeweils für die Arbeit gebraucht und er sei nur gefahren, weil er Angst gehabt habe, seine Arbeit zu verlieren (pag. 1191 Z. 17 f.), so mag dies sein Handeln teilweise erklären, reicht aber zur Rechtfertigung nicht aus. Ausgehend von den aktenkundigen Arbeitsbestätigungen (pag. 1166 ff.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei vielen anderen Gelegenheiten unerlaubterweise ein Fahrzeug gelenkt hat. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bewertet die Kammer das Tatverschulden als leicht bis mittel. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatver- schuldens auf noch leicht bzw. zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. Der Kammer erscheint für diese neuerlichen zahlreichen unerlaubten Fahrten – entsprechend auch dem Antrag der Verteidigung – eine zu addierende asperierte Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen. 13. Täterkomponente 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1296 ff., S. 54 ff. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, finden sich in den Akten betreffend die schulische und berufliche Ausbildung des Beschuldigten widersprüchliche Angaben (vgl. insbesondere pag. 190 Z. 13 ff., 940 ff., 1158 f.). Schriftliche Bestätigungen über den Abschluss der Ausbildungen (_______) fehlen. Ebenfalls liegen betref- fend die diversen im Leumundsbericht vom 23. März 2015 erwähnten Anstellungen des Beschuldigten (vgl. pag. 1159) nur wenige schriftliche Arbeitsbestätigungen vor 30 (vgl. pag. 1166 ff.). Eine vollständige Rekonstruktion des Vorlebens des Beschul- digten erscheint unter diesen Umständen schwierig. Gemäss Leumundsberichten vom 14. September 2015 / 26. März 2015 (pag. 1346 ff.) lebt der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 mit seiner Lebenspartnerin U.________ und der im Jahr 2012 geborenen gemeinsamen Tochter zusammen. Insoweit scheint sich erfreulicherweise eine gewisse Stabilisierung seiner persönli- chen Verhältnisse eingestellt zu haben. Zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist anzumerken, dass gemäss Auszug aus dem Betreibungsre- gister des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 14. September 2015 gegen den Beschuldigten zahlreiche Betreibungen laufen (27 Betreibungen im Umfang von rund CHF 112‘000.00). Es sind zudem 43 Verlustscheine im Betrag von insgesamt rund CHF 50‘000.00 verzeichnet (pag. 1353 ff.). Der Beschuldigte wurde im Jahr 2015 dreimal betrieben (darunter auch für einen hohen Betrag von CHF 72‘557.70; pag. 1353). Von einer nachhaltigen Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse kann daher nicht die Rede sein. Ob und in welcher Form sich der Beschuldigte in letzter Zeit um Arbeit bemüht hat, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird, muss mangels Dokumentation offen bleiben. Hinsichtlich des Vorlebens ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zahlreiche und einschlägige Vorstrafen aufweist (pag. 1358 ff.). Die wesentlichen strafrechtlichen Verurteilungen erfolgten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Dieb- stahls und Strassenverkehrsdelikten (und hier fast ausschliesslich wegen wieder- holten Fahrens trotz entzogenem Führerausweis). Der Beschuldigte wurde mehr- fach zu unbedingten mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Trotz dieser ein- schlägigen Verurteilungen hat sich der Beschuldigte nicht von der Begehung weite- rer Straftaten abhalten lassen. Als günstig zu würdigen ist indes, dass die Betrüge und die Urkundendelikte zeitlich weit zurückliegen (Jahre 2007-2009) und auch im SVG-Bereich seit August 2013 keine weiteren Verfehlungen mehr zu verzeichnen sind. Die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Das Vorleben – und hier vor allem die Vorstrafen – wirken sich hingegen deutlich straferhöhend aus, was auch seitens der Verteidigung zu Recht nicht bestritten wird. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hinterliess nach der Tat und im Strafverfahren einen ambivalen- ten Eindruck. So zeigte er sich insbesondere betreffend den Vorwurf des Dieb- stahls, mehrfach begangen in der Zeit ca. Oktober/November 2009, wenig koope- rativ und verleitete die Untersuchungsbehörden mit seinen Aussagen immer wieder auf falsche Fährten (vgl. Akten PEN 09 744; pag. 000047 ff., 484 f.). Der Beschul- digte «flieht» häufig ins Nichtwissen und kann nicht zu den begangenen Straftaten stehen. Als beschuldigte Person ist er zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerechnet werden darf. Sein Verhalten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Die Betrüge und die damit zusammenhängenden Urkundenfälschungen gestand der Beschul- digte zwar jeweils ein, jedoch hat er bereits ausserhalb des Strafverfahrens zwei- mal einen Brief an die D.________(Bank) geschrieben (vgl. pag. 61, 91), wodurch 31 er selbst Beweismittel für das Strafverfahren geschaffen hat und ihm faktisch nichts anderes übrig geblieben ist, als ein Geständnis abzulegen. Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Straftaten bagatellisiert und immer wieder Gründe findet, die Schuld den Opfern selbst oder den Umständen anzulasten (vgl. dazu auch die Aus- führungen im psychiatrischen Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes, pag. 990). Der Beschuldigte hat hinsichtlich sämtlicher ihm vorgeworfenen Strafta- ten aufrichtige Reue und Einsicht vermissen lassen. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich negativ zu werten, ist jedoch immer auch vor dem Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes zu sehen. Auch wenn der Beschuldigte im Strafver- fahren höflich auftrat, kann sein Verhalten nicht als durchwegs kooperativ bezeich- net werden. Der Beschuldigte hat verschiedentlich Termine nicht wahrgenommen oder verschoben (vgl. pag. 116, 395, 953 ff., 989), was allerdings nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Deutlich straferhöhend wirkt sich dagegen der Umstand aus, dass der Beschuldigte die strafbaren Handlungen teilweise während laufender Verfahren begangen hat. So hielten ihn etwa die Anklageerhebung wegen Betrugs und Urkundenfälschung sowie die unmittelbar bevorstehende Gerichtsverhandlung vor Kreisgericht V Burg- dorf-Fraubrunnen vom 22. August 2007 nicht davon ab, noch am 17. August 2007 einen Kreditantrag über CHF 50‘000.00 lautend auf den Namen von G.________ zu stellen. Der Beschuldigte hat sogar nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. Februar 2013 während der einjährigen Probezeit weiter delin- quiert, so dass in diesem Verfahren auch die Rückversetzung zu prüfen sein wird (SVG-Delikte, falsche Namensangabe; Reststrafe: 3 Monate und 22 Tage, pag. 1360; siehe Ziff. V. hiernach). Hingegen sind, bereits positiv erwähnt, seit August 2013 auch im SVG-Bereich kei- ne weiteren Widerhandlungen mehr zu verzeichnen und erscheinen die persönli- chen Lebensumstände des Beschuldigten stabiler als vorher. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellungen im psychiatri- schen Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 23. Januar 2014 zu verweisen (pag. 962 ff.). Darin wurde festgehalten, dass sich der Beschuldigte kaum mit den aktuellen Tatvorwürfen auseinandersetze. Er sei äusserst begrenzt bereit, die Verantwortung für sein Tun zu übernehmen (pag. 999, S. 38 des psychiatrischen Gutachtens). Es wurde ausgeführt, auch wenn die jetzi- gen familiären und beruflichen Aspekte als protektive Faktoren betrachtet würden, so sei mit Blick auf seinen bisherigen Lebenslauf festzustellen, dass dieser – bis auf die zwischenzeitlich geborene gemeinsame Tochter – immer auch stabilisie- rende Aspekte enthalten habe (Partnerschaften, Arbeit, ähnliche Freizeitgestal- tung), weshalb ihre langfristige Wirksamkeit als fraglich erscheine. Mehr als einmal habe der Beschuldigte in der Vergangenheit scheinbar funktionierende Partner- schaften für seine kriminellen Zwecke ausgenutzt (pag. 1005, S. 44 des psychiatri- schen Gutachtens). Hauptrisikofaktor für die weitere Delinquenz sei jedoch die tief- greifende Persönlichkeitsproblematik, die einen chronischen Verlauf zeige und the- rapeutisch wohl kaum zu erreichen sei (pag. 1001, S. 40 des psychiatrischen Gut- achtens). Die Erkenntnisse aus der psychiatrischen Untersuchung Ende 2013/An- fangs 2014 haben nach Auffassung der Kammer weiterhin Gültigkeit. Auch wenn 32 die seitherige Entwicklung vorsichtig positiv zu würdigen ist, kann sicher noch nicht von einer (gewünschten und anzustrebenden) langfristigen und nachhaltigen Wirkung gesprochen werden, welche gar die gutachterlichen Befunde zu widerlegen vermöchte. Dafür reicht die bisherige deliktsfreie Zeit sicher noch nicht aus. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die beiden Forderungen der D.________(Bank) aus den Betrügen – erst, aber immerhin – in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 15. April 2015 anerkannt hat (pag. 1186/1187; vgl. Ziff. VI. hiernach zur Rechtskraft des Zivilpunkts). Das Verhalten nach der Tat und in den Strafverfahren wirkt sich – nebst den bereits berücksichtigten Vorstrafen (Ziff. V.13.1 hiervor) – insgesamt ebenfalls strafer- höhend aus. 13.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 m.w.H.). Der Beschuldigte hat bisher mehrere Freiheitsstrafen verbüsst. Auch wenn die heu- tigen Lebensumstände des Beschuldigten stabiler erscheinen als früher und zwi- schenzeitlich auch eine Tochter geboren wurde, so reicht dies nicht aus, um die höchstrichterlich geforderten aussergewöhnlichen Umstände zu begründen. Eine weiter zurückliegende deliktische Tätigkeit, welche später zu einer Strafverbüssung führt, holt die Betroffenen immer zu einem ungünstigen Zeitpunkt ein. Der Zeitab- lauf und das Verhalten seit den letzten Delikten ist demgegenüber separat zu berücksichtigen (vgl. Ziff. V.13.1 und V.13.2 hiervor). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist daher praxisgemäss als durch- schnittlich zu bezeichnen, so dass diese neutral zu werten ist. 13.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – aufgrund der Vorstrafen sowie dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren – erheblich straferhöhend aus, was die Kammer mit einer angemessenen Erhöhung der Freiheitsstrafe um 10 Monate berücksichtigt. 14. Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe, Strafart und Strafvollzug Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich somit auf 38 Monate. Unter Abzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 27. März 2009 (3 Monate) und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2011 (8 Monate) ausgefällten Strafen von total 11 Monaten ergibt sich schliesslich eine Zusatzstrafe von 27 Monaten. Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und aus spezialpräventiven Gesichtspunkten erachtet auch die Kammer – wie die Vorinstanz und auch beide Parteien – eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. Die 33 Strafhöhe von 27 Monaten liegt formell zwar noch im Bereich des teilbedingten Vollzugs im Sinne von Art. 43 StGB. Da es sich aber um eine teilweise Zusatzstrafe handelt und die Gesamtfreiheitsstrafe 38 Monate beträgt, ist die Grenze von 36 Monaten Freiheitsstrafe für eine teilbedingte Strafe überschritten. In einem solchen Fall ist der (teil-)bedingte Vollzug zu verweigern bzw. gesetzlich nicht zulässig (vgl. SCHNYDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 42 StGB; BGE 109 IV 68 E. 1 ff. S. 69 ff.). Es liegt zudem eine ungünstige Le- galprognose vor (vgl. pag. 1301, mit weiteren Verweisen). Die Freiheitsstrafe von 27 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 27. März 2009, ist daher – im Einklang mit Vorinstanz und beiden Parteien – unbedingt auszusprechen. 15. Verzicht auf Massnahme Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten des FPD Universität Bern vom 23. Januar 2014 litt bzw. leidet der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlich- keitsstörung erheblichen Ausmasses (pag. 962 ff.). Die Vorinstanz hat gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks an der Hauptverhandlung auf die Anordnung einer (stationären) Massnahme verzichtet. Seitens der Parteien wurden im bisherigen erst- und oberinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Anträge gestellt, so dass dieser Punkt nicht mehr Verfah- rensgegenstand bildet und der Anordnung einer Massnahme somit bereits das Verbot der reformatio in peius entgegenstünde. Das Thema Massnahme würde je- doch sicher im Falle erneuter Delinquenz wieder zu prüfen sein. 16. Rechtskräftige Geldstrafe und Übertretungsbusse Die Verurteilungen des Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung zu ei- ner separaten unbedingten Geldstrafe (5 Tagessätze à CHF 10.00) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) und falscher Namensangabe zu einer separaten Übertretungsbusse von total CHF 600.00 (Er- satzfreiheitsstrafe 6 Tage) wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 1302, S. 60 der Urteilsbegründung). V. Rückversetzung Während die Verteidigung aufgrund der positiven Entwicklung für einen Verzicht auf die Rückversetzung betr. die Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen plädiert, verlangt die Generalstaatsanwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlich angeord- neten Rückversetzung. Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zur Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug an- schliessen (pag. 1303 f., S. 61 f. der Urteilsbegründung): «Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung an. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückverset- zung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zu- 34 ständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft die- se mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen die Rückversetzung in den Strafvollzug ist die Prognose. Zu beurteilen ist, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Be- währungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig, dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden (BSK StGB I-KOLLER, 3. Auflage 2013, Art. 89 N 3).» In concreto hat die Vorinstanz ausgeführt (pag. 1304, S. 62 der Urteilsbegründung): «Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 07.02.2013 die bedingte Entlassung am 22.02.2013 aus dem Strafvollzug gewährt und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 21.02.2014 auferlegt. Die Reststrafe beträgt 3 Monate und 22 Tage (pag. 1021 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden teils (Fahren trotz entzogenen Füh- rerausweises) während der Probezeit dieser bedingten Entlassung begangen. Dem Beschuldigten kann aufgrund der diversen, einschlägigen Vorstrafen und seinem uneinsichtigen Verhalten keine gu- te Prognose gestellt werden, weshalb die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen ist. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe wie auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, weshalb in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 89 Abs. 6 StGB). Der Hinweis auf Art. 49 StGB ist so zu verstehen, dass dem Betroffenen bei der Festsetzung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Pri- vilegierung zu gewähren ist (BSK StGB I-KOLLER, 3. Aufl. 2013, Art. 89 N 10). In Anwendung des As- perationsprinzips wird die Rückversetzung in den Strafvollzug für 3 Monate angeordnet. Da das Aspe- rationsprinzip bereits bei der Straffestsetzung berücksichtigt worden ist, erscheint die gewährte Privi- legierung als angemessen und es rechtfertigt sich kein weiterer Rabatt.» Es ist vorab festzuhalten, dass Art. 89 Abs. 1 StGB von der Regel der Rückverset- zung ausgeht, wenn während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen began- gen wird (MARKUS HUG, in: ANDREAS DONATSCH [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 89 StGB). Auf eine Rück- versetzung kann bei Fehlen einer ungünstigen Prognose verzichtet werden (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 134 IV 140 fest, dass die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Ein- schätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerläss- lich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisierungs- biographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). In die Bewährungsaussichten des Täters im Falle des Widerrufs der bedingten Entlas- sung ist weiter miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt aus- gesprochen wird (BGE 135 IV 146, nicht publ. E. 2.3.3). Die Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf der bedingten Ent- lassung ebenfalls von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die 35 neuen Taten zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten erlaubt. Die Prognose für den Entscheid über den Wi- derruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145). Der Beschuldigte wurde am 14. Oktober 1972 in Y.________(Ortschaft) geboren und ist zusammen mit seinem älteren Bruder in Luzern und Zürich aufgewachsen. Er wurde im Alter von 18 Jahren von seinen Pflegeeltern adoptiert (vgl. Akten PEN 07 284, pag. 322). Gemäss Leumundsbericht vom 26. März 2015 lebt der Beschul- digte seit dem Jahr 2011 mit seiner Lebenspartnerin U.________ zusammen. Seit April 2012 haben der Beschuldigte und U.________ eine gemeinsame Tochter, V.________. Die nach Angaben des Beschuldigten stabilen Familienverhältnisse sind für die Bewährungsaussichten grundsätzlich positiv zu werten. Allerdings gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte trotz der geltend gemachten Stabilität nicht davon abhalten liess, ab seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. Fe- bruar 2013 bis August 2013 weiterhin praktisch am laufenden Band gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu verstossen. Gemäss Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vom 15./16. April 2015 ist der Beschuldigte temporär als Baumaschinenführer bei der Unternehmung W.________ angestellt. Die W.________ möchte ihn festanstellen. Er habe derzeit jedoch noch keinen Führerausweis (pag. 1185 Z. 22 ff.). Auch eine Festanstellung des Beschuldigten wäre grundsätzlich positiv zu werten. Einen Arbeitsvertrag (Festanstellung) hat der Beschuldigte jedoch bisher nicht eingereicht, weshalb die berufliche Situation des Beschuldigten nicht klar ist bzw. zumindest nicht als nach- haltig gefestigt bezeichnet werden kann. Aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 14. September 2015 ergibt sich, dass der Beschuldigte mit 27 Be- treibungen in der Höhe von total rund CHF 112‘000.00 und mit 43 Verlustscheinen von total rund CHF 50‘000.00 verzeichnet ist (pag. 1354). Diese Schuldensituation stellt im Rahmen der Prognosebildung ebenfalls zumindest ein grosses Fragezei- chen dar. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Legalprognose beim Beschuldig- ten – insbesondere aufgrund der unzähligen einschlägigen Vorstrafen und seines bis dahin wenig einsichtigen Verhaltens – insgesamt als ungünstig. Der Beschul- digte wurde bereits mehrmals zu unbedingten mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt. Diese Strafen haben ihn nicht davon abgehalten, teilweise sogar während laufendem Strafverfahren weiter einschlägig zu delinquieren. Der Be- schuldigte ist, wie bereits erwähnt, nur wenige Wochen nach der bedingten Entlas- sung aus dem Strafvollzug am 22. Februar 2013 – herrührend aus einer Verurtei- lung durch das Obergericht des Kantons Bern vom 22. März 2011 wegen mehrfa- chen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, Diebstahls und Urkundenfälschung – erneut einschlägig straffällig geworden durch mehrfa- ches Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis. Obwohl der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2013 ausdrücklich erklärt hatte, er werde jetzt nicht mehr fahren (pag. 399 Z. 508), hielt er sich nicht daran und fuhr bereits am 23. April 2013 und später wieder ohne 36 Führerausweis. Damit offenbart der Beschuldigte eine enorme Gleichgültigkeit ge- genüber der auch für ihn geltenden Rechtsordnung. Positiv zu werten ist zwar auch hier, dass beim Beschuldigten seit Sommer 2013 kein deliktisches Verhalten mehr festgestellt wurde (betreffend Vermögens- und Urkundendelikte sogar seit 2009). Es ist aber erneut auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD Universität Bern vom 23. Januar 2014 zu verweisen. Die Gutachter hielten fest, dass das Rückfallrisiko für Straftaten, wie die zur Last gelegten, als unverändert hoch zu er- achten sei, auch wenn die soziale Situation des Beschuldigten diesem aktuell Un- terstützung und Rückhalt zu geben scheine. Die langfristige Wirksamkeit der zur- zeit gefestigten sozialen Situation erscheine mit Rücksicht auf seinen bisherigen Lebenslauf, der immer auch stabilisierende Aspekte enthielt, als wenig wahrschein- lich (pag. 1001, 1005, S. 40, 44 des psychiatrischen Gutachtens). In Anbetracht dieser psychiatrischen Einschätzung erscheint äusserst fraglich, ob trotz der seither geltend gemachten (aber wenig belegten) stabilen Lebensverhältnisse und einer zweieinhalbjährigen deliktsfreien Zeit eine derart nachhaltig verbesserte Legalpro- gnose angenommen werden darf, dass auf eine Rückversetzung verzichtet werden kann. Es wird hierzu auch auf die Ausführungen in E. IV.13.2 (Täterkomponenten) sowie in E. IV.14 (ungünstige Prognose für einen teilbedingten Strafvollzug) ver- wiesen. Zusammengefasst hält die Kammer dafür, dass die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten – vor allem mit Blick auf sein massiv belastetes Vorleben mit unzäh- ligen einschlägigen Vorstrafen im SVG-Bereich und gestützt auf die psychiatri- schen Einschätzungen – zu wenig Gewähr bieten für die Annahme einer nachhalti- gen günstigen Legalprognose. Daran vermag auch die neue zu vollziehende Frei- heitsstrafe erheblicher Länge und deren unbekannte Wirkung nichts zu ändern. Es ist daher die Rückversetzung anzuordnen. Das Gericht bildet aus dem Strafrest (Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 22 Tagen) und der neu verwirkten Strafe (Freiheitsstrafe von 27 Monaten) eine Gesamtstrafe (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149; Art. 89 Abs. 6 StGB). In Anwendung des Aspera- tionsprinzips wird die neue Strafe um 3 Monate erhöht auf eine Freiheitsstrafe von total 30 Monaten. VI. Zivilklage Der unangefochten gebliebene Zivilpunkt betreffend die Anerkennung der beiden Forderungen der D.________(Bank) im Betrag von CHF 53‘143.50 und CHF 63‘251.20 nebst 5 % Zins durch den Beschuldigten ist rechtskräftig. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1304 f., S. 62 der Ur- teilsbegründung). 37 VII. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten werden vom Bund oder Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung der StPO (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Für die unangefochten gebliebene Ausscheidung der Verfahrenskosten betreffend die rechtskräftige Verfahrenseinstellung und die rechtskräftigen Freisprüche wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1250, 1305, S. 8, 63 der Ur- teilsbegründung). Die verbleibenden, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich noch auf CHF 24‘878.40 (ohne Kosten für die amt- liche Verteidigung, vgl. pag. 1124, 1195, 1197 sowie pag. 1305, S. 63 der Urteils- begründung). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – mit drei weiteren Freisprüchen (zwei Betrugsversuche und eine Urkundenfälschung) – ist dem Beschuldigten ein weiterer Anteil von 1/5 der verbliebenen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten abzunehmen, ausmachend CHF 4‘975.70, und vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschuldigte hat somit noch einen Anteil von 4/5 der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen, aus- machend CHF 19‘902.70. Weiter hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten für das Rückversetzungs- verfahren von CHF 300.00 zu bezahlen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12] und Richtlinie/Beschluss Strafabteilung Obergericht vom 24. Januar 2011). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, mit Verweisen). Der Verteidiger, Fürsprecher B.________, beantragt oberinstanzlich namens des Beschuldigten/Berufungsführers Freisprüche von den beiden Anschuldigungen des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Januar 2008 und Oktober 2008 (Ziff. III.1.2.+1.3. des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Urkundenfälschung, an- geblich begangen im Oktober 2008 (Ziff. III.2.3. des erstinstanzlichen Urteils). Wei- ter beantragt er ein Absehen von der Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug sowie eine 20 Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe (pag. 1365, 38 1402). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils (pag. 1383). Beim vorliegenden Ausgang des oberinstanzlichen Ver- fahrens dringt die Verteidigung als berufungsführende Partei mit ihren Hauptanträ- gen (3 Freisprüche und wesentlich mildere Strafe) durch und erwirkt damit ein we- sentlich günstigeres Urteil; sie ist als weitestgehend obsiegend zu betrachten. Dar- an ändert nichts, dass den Anträgen der Verteidigung betreffend Verzicht auf die Rückversetzung und im Ermessensbereich der Strafzumessung nicht gefolgt wur- de, wobei die Rückversetzungsfrage vorliegend – auch von der Auswirkung aufs Gesamturteil her – als Nebenpunkt bezeichnet werden kann. Die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sind daher vom Kanton Bern zu tragen. Hingegen hat der Beschuldigte auch die Kosten für das oberinstanzliche Rückver- setzungsverfahren von CHF 200.00 zu bezahlen. 18. Amtliche Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b), sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht ex- plizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädi- gung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ihrem Mandanten keine weitere Vergütung ver- langen. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die «Differenz» einfordern kann) als bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.21 ff. S. 263 f.). 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Kostennote vom 15. April 2015 macht Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren bei einem zeitlichen Aufwand von total 58.84 Stunden (davon 6.66 Stunden Praktikant à CHF 100.00) eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 13‘535.60 geltend (pag. 1207). Der vom amtlichen Verteidiger gel- tend gemachte Aufwand erscheint aufgrund des vorliegenden Verfahrens- und Ak- tenumfangs als angemessen. Abzüglich des bereits mit Verfügung vom 10. De- zember 2013 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau bestimmten Honorar- vorschusses von CHF 5‘233.00 (inkl. Auslagen und MWSt.; vgl. pag. 1065 f.) sowie der ausgeschiedenen Entschädigung für die rechtskräftigen Freisprüche und für die Verfahrenseinstellung von total CHF 1‘080.00 (je CHF 540.00, inkl. Auslagen und MWSt.) hat die Vorinstanz den Anspruch für die auf die Schuldsprüche entfallende 39 amtliche Entschädigung auf CHF 7‘222.60 festgesetzt (für die Zeit ab 5. Dezember 2013). Aufgrund der oberinstanzlichen zusätzlichen Freisprüche fällt der Anteil der erstin- stanzlichen amtlichen Entschädigung ohne Rückforderungs- und Nachforderungs- recht um 1/5 höher bzw. der Anteil mit Rückforderungs- und Nachforderungsrecht um 1/5 tiefer aus, d.h. um CHF 1‘444.50 (von CHF 7‘222.60). Dasselbe gilt für den Honorarvorschuss von CHF 5‘233.00 (1/5 ausmachend CHF 1‘046.60; für Details siehe Tabellen im Dispo). Der Beschuldigte hat hingegen dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche (4/5) entfallende Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von gesamthaft CHF 9‘964.50 (CHF 5‘778.10 ab 5. Dezember 2013 [amtliche Entschädigung CHF 4‘704.00 {23.52 Stunden à CHF 200.00}, Reisetage anteilsmässig CHF 360.00, Auslagen CHF 184.00, MWSt. CHF 419.85, Auslagen ohne MWSt. CHF 110.25] und CHF 4‘186.40 [4/5 des Honorarvorschuss]) zurückzuerstatten und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 1‘793.15 (CHF 881.25 und CHF 911.90 [4/5 des Honorarvorschuss]) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die genauen Berechnungen wird auf die Ausführungen und Tabellen im Ur- teilsdispositiv verwiesen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren bei einem zeitli- chen Aufwand von 32.65 Stunden ein volles Honorar von total CHF 9‘055.15 (Stundenansatz CHF 250.00, Auslagen CHF 244.40, 8% MWSt.) bzw. eine amtli- che Entschädigung von total CHF 7‘296.90 geltend (pag. 1416). Mit Blick auf den erstinstanzlichen Aufwand und den begrenzten Verfahrensgegenstand erscheint die geltend gemachte Entschädigung im Lichte von Art. 17 Abs. 1 lit. f der Verord- nung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) hoch, kann aber – unter Berücksichtigung der Tragweite des Entscheids für den Betroffenen und des Wechsels ins schriftliche Verfahren – noch gerade als angemessen bezeichnet werden. Infolge des praktisch vollständigen Obsiegens des Berufungsführers im oberin- stanzlichen Verfahren besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VIII. Verfügungen 19. Beschlagnahmungen Mangels Anfechtung durch die Parteien sind die Verfügungen der Vorinstanz zu den Beschlagnahmungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 1306, S. 64 der Ur- teilsbegründung). 40 20. DNA / biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und allfälliger anderweitiger erkennungsdienstlicher Daten ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt resp. durch die auftraggebende Behörde einzu- holen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]; Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 der Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 21. Mitteilung Nach Art. 104 Abs. 1 SVG haben die Strafbehörden der zuständigen Behörden von allen Widerhandlungen Kenntnis zu geben, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist somit dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, schriftlich mitzuteilen. 41 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. April 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen 1. Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, angeblich begangen am 13. November 2011 in Bern; 2. pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (mit Sachschaden), angeblich begangen am 13. November 2011 in Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 83.10 (Aus- lagen) an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 540.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) an Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. B. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1. der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20. September 2007 in C.________(Ortschaft); 2. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 8. August 2012 in Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 540.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) an Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. C. A.________ schuldig erklärt wurde 1. des Betrugs, mehrfach begangen wie folgt: 1.1 im August/September 2007 in C.________(Ortschaft) z.N. D.________(Bank) (Deliktsbetrag CHF 50‘000.00); 1.2 im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) und Bern z.N. D.________(Bank) (Deliktsbetrag CHF 60'000.00); 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen wie folgt: 2.1 mehrfach im August/September 2007 in C.________(Ortschaft); 42 2.2 im Januar 2008 in C.________(Ortschaft); 2.3 mehrfach im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft); 2.4 mehrfach anfangs 2008 in C.________(Ortschaft); 2.5 im Juli 2008 in C.________(Ortschaft); 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14. Juli 2012 in Bern-Liebefeld; 4. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen bzw. festgestellt: 4.1 am 12. Februar 2011 in Rifferswil und Affoltern a./A.; 4.2 am 13. November 2011 in Bern; 4.3 am 6. Februar 2012 und in der Zeit vom 6. Februar 2012 bis ca. 30. Juni 2012 in Bern; 4.4 am 2. Februar 2013 in Kehrsatz; 4.5 am 23. April 2013 in Bern-Liebefeld; 4.6 am 17. Mai 2013 in Wabern; 4.7 am 30. Juli 2013 in Bern-Liebefeld; 4.8 am 16. August 2013 in Bern. 5. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. Februar 2013 in Kehrs- atz durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit ausserorts; 6. der falschen Namensangabe, begangen am 16. August 2013 in Bern, und für die Schuldsprüche gemäss Ziff. 3, 5 und 6 in Anwendung der Artikel: 19 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2, 47, 48 a, 49 Abs. 1, 106, 286, 333 StGB, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 4a VRV 15 KStrG verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 50.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung einer Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage. D. im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin D.________(Bank), v.d. X.________, die Beträge von CHF 53‘143.50 zzgl. 5 % Zins seit 9. April 2008 sowie CHF 63‘251.20 zzgl. 5 % Zins seit 1. April 2009 zu schulden, was die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat. Die Zivilklage wird abge- schrieben. 43 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. E. weiter verfügt wurde: Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung ein- gezogen: - 1 Ordner schwarz «Ablage / Unterlagen Div.» - 1 Ordner mit Muster «Manger» - 1 Bankauszug Raiffeisen - 1 Brief Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. Februar 2012 - 1 Post-Empfangsscheinbuch II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung 1. des Betrugs, angeblich begangen im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) und Biel z.N. D.________(Bank) (Versuch); 2. des Betrugs, angeblich begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) und Olten z.N. D.________(Bank) (Versuch); 3. der Urkundenfälschung, angeblich begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft), unter Tragung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘975.70 (1/5 von CHF 24‘878.40) durch den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, im glei- chen Umfang von 1/5 (gemäss Ziff. V.3. des Dispositivs). III. 1. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnah- menvollzug vom 7. Februar 2013 aufgeschobenen Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. 2. Die Kosten für das Rückversetzungsverfahren von erstinstanzlich CHF 300.00 und oberinstanzlich CHF 200.00 werden A.________ auferlegt. IV. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.C.1, 2 und 4 in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG und 95 Ziff. 2 aSVG 426 und 428 StPO 44 sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB (vgl. Ziff. III. hiervor) verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009; 2. zur Bezahlung des auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskostenanteils von CHF 19‘902.70 (4/5 von total CHF 24‘878.40). V. Weiter wird verfügt: 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 2. Die bereits bezahlte Vorschuss für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für das erstinstanzliche Ver- fahren für die Zeit vom 12. November 2012 bis 4. Dezember 2013 wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliches Honorar 17.78 200.00 CHF 3'556.00 Honorar Praktikant 6.66 100.00 CHF 666.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 536.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'758.50 CHF 380.70 Auslagen ohne MWSt. CHF 93.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'233.00 volles Honorar CHF 4'445.00 volles Honorar Praktikant CHF 832.50 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 536.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'814.00 CHF 465.10 Auslagen ohne MWSt. CHF 93.80 Total CHF 6'372.90 Differenz zu vollem Honorar CHF 1'139.90 Die amtliche Entschädigung von CHF 5‘233.00 wurde bereits vollständig ausbezahlt. Mit vorliegendem Endurteil gilt es noch über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden. A.________ hat dem Kanton Bern aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Frei- sprüche bzw. der verbleibenden Schuldsprüche 4/5 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung (Vorschuss), ausmachend CHF 4‘186.40 zurückzuzahlen und Für- sprecher B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 911.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 45 3. Infolge der vor oberer Instanz erfolgten zusätzlichen Freisprüche wird die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 5. Dezember 2013 ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht wie folgt bestimmt (1/5 des erstinstanzlich gesprochenen Honorars von CHF 7‘222.60): Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.88 200.00 CHF 1'176.00 anteilsmässige Reisetage CHF 90.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 46.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'312.00 CHF 104.95 Auslagen ohne MWSt. CHF 27.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'444.50 4. Soweit A.________ schuldig erklärt wurde, wird die Entschädigung seines amtli- chen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 5. Dezember 2013 wie folgt bestimmt (4/5 des erstinstanzlich gesprochenen Honorars von CHF 7‘222.60): Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.52 200.00 CHF 4'704.00 anteilsmässige Reisetage CHF 360.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 184.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'248.00 CHF 419.85 Auslagen ohne MWSt. CHF 110.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'778.10 volles Honorar CHF 5'880.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 184.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'064.00 CHF 485.10 Auslagen ohne MWSt. CHF 110.25 Total CHF 6'659.35 nachforderbarer Betrag CHF 881.25 A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die seinem Ver- teidiger, Fürsprecher B.________, auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘778.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 881.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (infolge Obsiegens ohne Rück- und Nachforderungsrecht): Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.56 200.00 CHF 6'512.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 244.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'756.40 CHF 540.50 Auslagen ohne MWSt. CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'296.90 46 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und allfälliger anderweitiger erkennungsdienstlicher Daten ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt resp. durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister KOST (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern ASMV (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern SVSA, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 2. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 47