428 Abs. 2 Bst. b). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 16. Entschädigung Infolge des teilweisen Freispruchs wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 429 StPO erstinstanzlich mit einem Drittel der von ihm geltend gemachten Verteidigungskosten, ausmachend CHF 4‘640.40, entschädigt. Beim vorliegenden Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 27 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.