15. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO werden dem Beschuldigten die auf seine Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7‘453.45, zur Bezahlung auferlegt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Bei der vorgenommenen Reduktion der Strafhöhe handelt es sich um eine bloss unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 428 Abs. 2 Bst. b).