Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind damit auch in materieller Hinsicht erfüllt. Die Probezeit wird insbesondere angesichts des Zeitablaufs seit der Tatbegehung auf das Minimum von zwei Jahren festgelegt. Auch für eine Verbindungsbusse besteht kein Anlass, der Beschuldigte hat sich seit vielen Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und wird durch die Auferlegung der Verfahrenskosten ohnehin finanzielle Folgen zu tragen haben. 14.7 Fazit Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 90.00, total ausmachend CHF 6‘300.00.