Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (pag. 18 271) muss dem Beschuldigten für die Zukunft keine schlechte Prognose gestellt werden. Er lebt in stabilen beruflichen und familiären Verhältnissen. Seit Beginn des Strafverfahrens Anfang 2011 hat er sich nichts zuschulden kommen lassen. In Würdigung dieser Umstände steht für das Gericht fest, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind damit auch in materieller Hinsicht erfüllt.