14.6 Tagessetzhöhe und Vollzugsart Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Vorliegend hat sich die Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil gemäss Leumundsbericht (pag.