Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Allerdings rechtfertigt sich vorliegend – nicht zuletzt auch weil im oberinstanzlichen Verfahren vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zur Fällung des Urteils noch einmal fast ein Jahr verging – eine Reduktion in einem grösseren Umfang. Die Kammer erachtet eine Herabsetzung der Strafe um rund einen Fünftel als angemessen, was zu einem verbleibenden Strafmass von 70 Tagessätzen Geldstrafe führt. 14.6 Tagessetzhöhe und Vollzugsart Gemäss Art.