Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 6B_294/2008 E. 7.7). Die Vorinstanz führte zum Beschleunigungsgebot aus (pag. 18 269): «Das Gericht hat aus folgenden Überlegungen auch eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht. Die Gesamtverfahrensdauer von etwas mehr als fünf Jahren ist angesichts der beträchtlichen Anzahl von angezeigten Delikten, die - auch wenn sie alle nicht zu einer Anklage führten - einen nicht unerheblichen Aufwand verursachten, nicht übermässig lang.