Das Strafbedürfnis scheint in Berücksichtigung dieser langen Zeitdauer und auch weil er und seine Frau selbst eine grosse Geldsumme verloren haben, deutlich vermindert. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an und erachtet es als angemessen, die Strafe um 40% zu mildern. Es verbleibt mithin eine Strafe von 85 Tagessätzen Geldstrafe. 14.5.2 Verletzung des Beschleunigungsverbots Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.