Mit der Bestimmung von Art. 48 lit. e StGB soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Strafbedürfnis mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (pag. 18 269), ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Zwischen Tatbegehung und dem Urteil sind mittlerweile gut 10 Jahre vergangen und der Beschuldigte hat sich seither wohl verhalten. Das Strafbedürfnis scheint in Berücksichtigung dieser langen Zeitdauer und auch weil er und seine Frau selbst eine grosse Geldsumme verloren haben, deutlich vermindert.