Treffen beide Bestimmungen zusammen, so stellt sich daher weder ein Problem der Doppelverwertung noch sind die beiden Bestimmungen einfach austauschbar. Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich beide Bestimmungen Anwendung finden (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 43 zu Art. 48 StGB). 14.5.1 Verjährungsnähe In einem neueren Entscheid 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.4. hat das Bundesgericht dazu folgendes festgehalten: «1.4.4. Gemäss Art.