Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes setzt zum einen nicht das Erfüllen der Kriterien von Art. 48 lit. e voraus und stellt zum andern eine über die Strafmilderung hinausgehende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (strafmindernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe oder sogar Verfahrenseinstellung, vgl. BGE 117 IV 124 E. 4.d). Treffen beide Bestimmungen zusammen, so stellt sich daher weder ein Problem der Doppelverwertung noch sind die beiden Bestimmungen einfach austauschbar.