48 StGB). Das Beschleunigungsgebot hingegen verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 180 zu Art. 47 StGB). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes setzt zum einen nicht das Erfüllen der Kriterien von Art.