Gemäss Art. 48 lit. e StGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gesetz stellt hier ausdrücklich einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis her. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit nichts hat zu Schulden kommen lassen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 39 f. zu Art. 48 StGB).