14.5 Lange Verfahrensdauer / Verletzung des Beschleunigungsgebots In einem weiteren Schritt ist nun dem erheblichen Zeitablauf seit den Taten Rechnung zu tragen. Zwar berücksichtigte die Vorinstanz sowohl einerseits die Verletzung des Beschleunigungsgebots und andererseits das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit (Art. 48 lit. e StGB), sie hielt die beiden Strafzumessungsfaktoren jedoch begrifflich nicht klar auseinander. Zwar ist beiden Reduktionsgründen gemeinsam, dass der Zeitfaktor eine Rolle spielt. Abgesehen davon sind sie jedoch unterschiedlicher Art. Gemäss Art.