23 ner Strafe von 20 Tagessätzen sanktioniert. Die Kammer erachtet hierfür eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Tagessätze als angemessen. 14.4 Zwischenfazit Strafzumessung Für alle Delikte zusammen resultiert folglich eine Strafe von 162 Tagesätzen Geldstrafe. Hiervon sind die 20 Tagessätze, welche mit Urteil vom 14. November 2007 ausgefällt wurden, abzuziehen. Es verbleibt mithin eine Strafe von 142 Tagessätzen Geldstrafe.