Bezüglich der Täterkomponenten kann auf das zum Tatbestand der Misswirtschaft gesagte verwiesen werden. Insgesamt erachtet die Kammer für das Erschleichen einer Falschbeurkundung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 50 Tagessätze als angemessen. Die im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz mit zu berücksichtigenden Delikte hat der Gerichtspräsident des damaligen Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit ei-