Wiederum ist die Art und Weise der Deliktsbegehung absolut typisch, der Beschuldigte hat gegenüber dem Notaren falsche Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht noch mit weiteren gefälschten Urkunden unterlegt, mit anderen Worten handelt es sich nur um eine „einfache“ und nicht etwa eine „arglistige“ Täuschung. Die Beweggründe für diese Tat haben sich dem Gericht auch in der Hauptverhandlung nicht erschlossen (vgl. dazu oben in Ziff. III.A.3.), irgendwelche altruistischen Beweggründe, die sich strafmildern auswirken könnten, sind jedoch nicht zu erkennen. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich.»