Auch diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Weil jedoch an dieser Stelle die Täterkomponenten nur hinsichtlich der Misswirtschaft zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. IV.13 hiervor), ist bloss eine anteilsmässige Herabsetzung der Strafe vorzunehmen. Die Kammer erachtet eine Reduktion um 20 Tagessätze als angemessen. 14.2.3 Fazit Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Tatbestand der Misswirtschaft eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Berufungsführers angemessen. 14.3 Asperation für die weiteren Delikte