Das Verhalten im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden, der Beschuldigte hat sich den Befragungen gestellt, allerdings kann nicht von einem eigentlichen Geständnis und Einsicht und Reue gesprochen werden. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich über Jahre bemühte, das noch nicht liberierte Stammkapital der F.________ GmbH nachzuliberieren und damit immerhin ermöglichte, dass die 1.-Klassgläubiger befriedigt werden konnten.