Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Sie erachtet mithin für die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 120 Tagessätzen als angemessen. 14.2.2 Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten führte die Vorinstanz aus (pag. 18 268): «Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat ist auf die Ausführungen zur Person (Ziff. II) zu verweisen. Insgesamt ergibt sich daraus nichts, was zu einer Strafreduktion Anlass geben würde.