Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte in grossem Umfang selbst begünstigt hätte. Er wollte um jeden Preis mit dem Transportgeschäft weitermachen und überschritt dabei die vom Gesetz vorgegebenen Grenzen. Er handelte mindestens eventualvorsätzlich und ohne äussere Not, was leicht zu seinem Nachteil zu werten ist. Ohne Berücksichtigung der Täterkomponente und ohne Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB ist die Einsatzstrafe auf 120 Strafeinheiten festzulegen.»