Die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs ist absolut deliktstypisch. Wie so viele andere Unternehmer auch konnte sich der Beschuldigte sein Scheitern nicht eingestehen und war offenbar auch nicht in der Lage, sich adäquate Hilfe zu holen, liess die Buchhaltung schlittern und versuchte, die verschiedenen Firmen irgendwie am Leben zu erhalten. Die Art und Weise der Tatbegehung fällt daher nicht stark negativ ins Gewicht. Mit dem eben Gesagten sind auch die Beweggründe für sein Handeln umschrieben. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte in grossem Umfang selbst begünstigt hätte.