Es kann zwar festgestellt werden, dass die 2.- und 3.-Klassgläubiger einen Verlust von über CHF 500’00.00 [500‘000.00] erlitten, was zweifellos sehr viel ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch auch, dass nicht der gesamte Verlust der Gläubiger den strafbaren Fehlhandlungen des Beschuldigten angelastet werden kann, sondern dass verschiedene Faktoren (v.a. nicht strafbares, aber wirtschaftlich unkluges Handeln, aber auch die Abhängigkeit von anderen Gesellschaften und von Markteinflüssen) zu derart hohen Konkursverlusten führten.