Dabei weisen die Tatbestände des Erschleichens einer Falschbeurkundung und der Misswirtschaft mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe im Vergleich zu den übrigen Delikten (Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder, Unterlassung der Buchführung und Erschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrags) die höhere Strafandrohung auf und wiegen damit objektiv schwerer. Innerhalb dieser beiden Delikte schliesst sich die Kammer der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Misswirtschaft ein «Mehr von Handlungen» beinhaltet als die Erschleichung der Falschbeurkundung