14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Zusatzstrafe und schwerstes Delikt Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil des damaligen Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 14. November 2007 (vgl. hierzu auch den aktuellen Strafregisterauszug pag. 18 348) zu bestimmen (pag. 18 267). Insbesondere erachtet auch die Kammer für die zu beurteilenden Delikte – insbesondere mit Blick auf die Strafhöhe – die Ausfällung einer Geldstrafe als die angemessen Sanktion.