Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilte (n) Tat (en) zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie […]. Art. 49 Abs. 2 StGB betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten aussprechen […].