49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden […]. Das Gesetz bezeichnet die bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechende Strafe, die sich der ersten Strafe (Grundstrafe) anfügt, im Gegensatz zur Gesamtstrafe (peine d'ensemble, pena unica; Art. 49 Abs. 1 StGB) als Zusatzstrafe (peine complémentaire ou additionnelle ou supplémentaire, pena addizionale; Art. 49 Abs. 2 StGB; […]). Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilte (n) Tat (en) zu bestimmen hat.