Während früher gemäss Bundesgericht der Richter, welcher die Zusatzstrafe bestimmte, selbständig darüber entscheiden konnte, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (vgl. hierzu beispielsweise BGE 137 IV 57 E. 3.3.1), wird ihm heute nicht mehr erlaubt, auf die Grundstrafe zurück zu kommen. So führt das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 aus (E. 2.4.1 ff.): «2.4.1. Aus der Entstehungsgeschichte und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe erlaubt.