HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 360). Aufgrund einer Praxisänderung des Bundesgerichts kann demgegenüber den vorinstanzlichen Ausführungen zur retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (pag. 18 265) nicht gefolgt werden. Während früher gemäss Bundesgericht der Richter, welcher die Zusatzstrafe bestimmte, selbständig darüber entscheiden konnte, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (vgl. hierzu beispielsweise BGE 137 IV 57 E. 3.3.1), wird ihm heute nicht mehr erlaubt, auf die Grundstrafe zurück zu kommen.