19 (pag. 18 264) ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies insbesondere dann, wenn sich einzelne Täterkomponenten lediglich bei einem von mehreren Delikten manifestieren (vgl. dazu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, in: forumpoenale 2/2016, S. 97; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 360).